Regressforderungen deutscher
Krankenkassen

Kurze Antwort: Nein.

Nach einem Verkehrsunfall in der Türkei stellen sich viele ausländische Geschädigte – insbesondere Personen mit Wohnsitz in Deutschland – dieselbe Frage:

„Meine deutsche Krankenkasse hat Leistungen erbracht. Wird dadurch mein Schadensersatzanspruch in der Türkei reduziert?“

Geht es um einen Verkehrsunfall, lautet die Antwort grundsätzlich: Nein.

Leistungen, die eine geschädigte Person im Rahmen ihres eigenen Sozialversicherungssystems erhält, mindern grundsätzlich nicht den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung.

Ein Praxisbeispiel

Eine im Ausland beschäftigte Person erlitt in der Türkei einen schweren Verkehrsunfall.

Aufgrund der Unfallfolgen war sie über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig und musste schließlich wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Während dieser Zeit

  • erhielt sie Krankengeld bzw. Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit von ihrer deutschen Krankenkasse,
  • sowie später eine Erwerbsminderungsrente im Rahmen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Im anschließenden Schadensersatzprozess in der Türkei unterlief dem gerichtlichen Sachverständigen jedoch ein wesentlicher Fehler.

Die Leistungen, welche die geschädigte Person aufgrund ihrer eigenen deutschen Sozialversicherung erhalten hatte, wurden vom materiellen Schadensersatz abgezogen.

Dadurch wurde der Schadensersatz deutlich zu niedrig berechnet. Eine spätere rechtliche Prüfung ergab jedoch, dass diese Vorgehensweise rechtlich unzutreffend war.

Warum ist diese Berechnung falsch?

Die Leistungen der deutschen Krankenkasse oder anderer Sozialversicherungsträger

  • stellen keine Zahlung des Unfallverursachers dar,
  • befreien den Schädiger nicht von seiner Schadensersatzpflicht,
  • beruhen auf den Sozialversicherungsansprüchen, die sich die geschädigte Person durch jahrelange Beitragszahlungen selbst erworben hat.

Mit anderen Worten:

Der Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung kann sich nicht darauf berufen, dass die geschädigte Person Leistungen aus ihrem eigenen Sozialversicherungssystem erhalten hat, um weniger Schadensersatz zahlen zu müssen.

Andernfalls würde der Schädiger in ungerechtfertigter Weise von den eigenen Sozialversicherungsansprüchen des Geschädigten profitieren.

Derselbe Grundsatz gilt auch für Leistungen der SGK

Diese Rechtslage betrifft nicht nur Leistungen der deutschen Krankenkassen oder der deutschen Rentenversicherung.

Auch Leistungen der türkischen Sozialversicherungsanstalt (SGK) dürfen nicht automatisch in jedem Fall auf den materiellen Schadensersatz angerechnet werden.

Ob eine Leistung anzurechnen ist, hängt insbesondere davon ab,

  • welche rechtliche Natur die jeweilige Leistung hat,
  • zu welchem Zweck sie erbracht wurde,
  • und ob dem Sozialversicherungsträger ein gesetzlicher Regressanspruch zusteht.

Deshalb bedeutet allein der Umstand, dass ein gerichtlicher Sachverständiger eine Anrechnung vorgenommen hat, noch nicht, dass diese Berechnung auch rechtlich zutreffend ist.

Fehlerhafte Berechnungen können zu erheblichen Rechtsverlusten führen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Leistungen der Sozialversicherung ohne ausreichende rechtliche Prüfung vom Schadensersatz abgezogen werden.

Eine solche Berechnung kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte einen erheblich geringeren Schadensersatz erhält, als ihm tatsächlich zusteht.

Besondere Aufmerksamkeit ist daher geboten bei Personen,

  • die in Deutschland beschäftigt sind,
  • die eine deutsche Erwerbsminderungs- oder Altersrente beziehen,
  • die Leistungen ihrer Krankenkasse erhalten haben,
  • oder Leistungen der SGK wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen sozialversicherungsrechtlichen Gründen beziehen.

In diesen Fällen sollte der gesamte Sachverhalt umfassend rechtlich geprüft werden, um Berechnungsfehler und daraus resultierende Rechtsverluste zu vermeiden.

Bei Verkehrsunfällen in der Türkei dürfen Leistungen, welche die geschädigte Person aus ihrem eigenen Sozialversicherungssystem erhält, nicht ohne Weiteres auf den Schadensersatz angerechnet werden.

Insbesondere Leistungen der deutschen Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder der SGK müssen hinsichtlich ihrer rechtlichen Einordnung sorgfältig geprüft werden. Fehlerhafte Anrechnungen dürfen nicht dazu führen, dass der tatsächlich zustehende Schadensersatz zu niedrig berechnet wird.

Jeder Verkehrsunfall weist rechtliche Besonderheiten auf, die sich unmittelbar auf die Höhe des Schadensersatzes auswirken können. Als LegalMed Turkey analysieren wir jeden Fall mit größter Sorgfalt und berücksichtigen sämtliche schadensrechtlich relevanten Aspekte – insbesondere sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Verdienstausfall sowie alle weiteren Schadenspositionen –, um unsere Mandanten dabei zu unterstützen, den ihnen nach türkischem Recht zustehenden maximalen Schadensersatz durchzusetzen.