Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Türkei
Heutzutage leben Millionen türkischer Staatsangehöriger sowie Personen mit engem Bezug zur Türkei aus beruflichen, familiären oder wirtschaftlichen Gründen im Ausland. Fragen im Zusammenhang mit Eheschließung, Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt, Erbrecht oder geschäftlichen Beziehungen führen häufig dazu, dass Gerichte im Ausland Entscheidungen treffen, die auch in der Türkei rechtliche Wirkung entfalten sollen.
Eine im Ausland ergangene Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht automatisch in der Türkei wirksam. In vielen Fällen muss zunächst ein Verfahren auf Anerkennung (Tanıma) oder Vollstreckbarerklärung (Tenfiz) durchgeführt werden, damit die Entscheidung auch nach türkischem Recht Rechtswirkungen entfalten kann.
Von besonderer Bedeutung sind diese Verfahren insbesondere bei ausländischen Entscheidungen über Scheidungen, Sorgerecht und Umgangsrecht, Unterhalt, Schadensersatz, Geldforderungen, Erbrecht sowie handelsrechtliche Streitigkeiten.
Was bedeuten Anerkennung und Vollstreckbarerklärung?
Die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung sind zwei eigenständige Institute des türkischen internationalen Zivilverfahrensrechts, die dazu dienen, ausländischen Gerichtsentscheidungen auch in der Türkei rechtliche Wirkung zu verleihen.
Die Anerkennung bewirkt, dass die Rechtskraft einer ausländischen Gerichtsentscheidung auch in der Türkei anerkannt wird.
Die Vollstreckbarerklärung ermöglicht darüber hinaus, dass die ausländische Entscheidung in der Türkei zwangsweise vollstreckt beziehungsweise umgesetzt werden kann.
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies:
- Soll lediglich die rechtliche Wirkung einer ausländischen Entscheidung in der Türkei anerkannt werden, ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich.
- Soll die Entscheidung darüber hinaus in der Türkei vollstreckt oder durchgesetzt werden, ist eine Vollstreckbarerklärung erforderlich.
Welche Verfahrensart im konkreten Einzelfall erforderlich ist, sollte daher stets sorgfältig geprüft werden.
Für welche Entscheidungen ist eine Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung erforderlich?
Grundsätzlich können zahlreiche rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Gerichte in der Türkei anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden.
Hierzu zählen insbesondere:
- ausländische Scheidungsurteile,
- Entscheidungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht,
- Unterhaltsentscheidungen,
- Schadensersatzurteile,
- gerichtliche Entscheidungen über Forderungen und Verbindlichkeiten,
- erbrechtliche Entscheidungen sowie
- Urteile in handelsrechtlichen Streitigkeiten.
Solange eine ausländische Gerichtsentscheidung in der Türkei weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt wurde, entfaltet sie im türkischen Rechtssystem häufig keine oder nur eingeschränkte Rechtswirkungen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Vollstreckbarerklärung?
Die türkischen Gerichte überprüfen nicht, ob die ausländische Entscheidung inhaltlich richtig oder falsch ist. Sie prüfen ausschließlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Anerkennung beziehungsweise Vollstreckung erfüllt sind.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung,
- das Fehlen eines offensichtlichen Verstoßes gegen den türkischen ordre public,
- dass die Entscheidung keinen Bereich betrifft, der der ausschließlichen Zuständigkeit türkischer Gerichte unterliegt,
- dass das rechtliche Gehör der betroffenen Partei gewahrt wurde,
- sowie die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Eine erneute Sachprüfung oder Wiederaufnahme des ausländischen Verfahrens findet dabei nicht statt.
Gilt für die Anerkennung das Gegenseitigkeitsprinzip?
Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung.
Während bei der Vollstreckbarerklärung unter bestimmten Voraussetzungen die Gegenseitigkeit (Reziprozität) eine Rolle spielen kann, ist sie für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich.
Aus diesem Grund wird insbesondere bei ausländischen Scheidungsurteilen häufig ausschließlich ein Anerkennungsverfahren durchgeführt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Dokumente erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Regelmäßig werden jedoch insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
- die Urschrift oder eine beglaubigte Ausfertigung der ausländischen Gerichtsentscheidung,
- eine Bescheinigung über deren Rechtskraft,
- eine Apostille oder die sonst erforderlichen Beglaubigungen,
- beglaubigte türkische Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer,
- eine Vollmacht sowie die weiteren für das Verfahren erforderlichen Unterlagen.
Unvollständige oder formell fehlerhafte Unterlagen können das Verfahren erheblich verzögern.
Ich wurde im Ausland geschieden, gelte in der Türkei aber weiterhin als verheiratet. Was muss ich tun?
Dies gehört zu den häufigsten Fallkonstellationen in der Praxis.
Auch wenn eine Ehe beispielsweise in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Belgien oder den Niederlanden rechtskräftig geschieden wurde, kann die betroffene Person in den türkischen Personenstandsregistern weiterhin als verheiratet geführt werden, solange die erforderlichen Anerkennungs- oder sonstigen gesetzlichen Verfahren nicht abgeschlossen wurden.
Dies kann erhebliche rechtliche Folgen haben, insbesondere im Hinblick auf eine erneute Eheschließung, das Erbrecht, den Güterstand, sozialversicherungsrechtliche Ansprüche oder den Personenstand.
Deshalb ist es wichtig, ausländische Scheidungsentscheidungen rechtzeitig in der Türkei anerkennen zu lassen beziehungsweise die hierfür vorgesehenen Verfahren einzuleiten.
Warum ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erscheinen auf den ersten Blick häufig unkompliziert. Tatsächlich handelt es sich jedoch um technisch anspruchsvolle Verfahren, bei denen insbesondere Fragen der Rechtskraft, der Apostillierung, der Übersetzung sowie der Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine entscheidende Rolle spielen.
Gerade für im Ausland lebende Personen können unvollständige Unterlagen, fehlerhafte Anträge oder Verfahrensfehler zu erheblichen Verzögerungen oder sogar zum Verlust von Rechten führen.
Eine frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen im internationalen Familien- und Zivilverfahrensrecht erfahrenen Rechtsanwalt trägt dazu bei, das Verfahren effizient, rechtssicher und zügig durchzuführen.
