Die Türkei zählt weltweit zu den führenden Ländern im Bereich des Medizintourismus für medizinisch indizierte Behandlungen
Die Türkei hat sich in den vergangenen Jahren nicht nur im Bereich der ästhetischen Chirurgie, sondern auch bei medizinisch indizierten Behandlungen zu einem der weltweit bedeutendsten Zentren des Medizintourismus entwickelt.
Dank einer modernen Krankenhausinfrastruktur, international akkreditierter Gesundheitseinrichtungen, erfahrener Ärzte und im Vergleich zu vielen europäischen Ländern günstigeren Behandlungskosten entscheiden sich jedes Jahr Hunderttausende ausländische Patienten für eine medizinische Behandlung in der Türkei.
Insbesondere Patienten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, Belgien und anderen europäischen Ländern lassen sich in der Türkei behandeln, um lange Wartezeiten in ihren Wohnsitzländern zu vermeiden, schneller Zugang zu einer erforderlichen Behandlung zu erhalten oder sich von Ärzten behandeln zu lassen, die auf bestimmte medizinische Fachgebiete spezialisiert sind.
Zu den medizinisch indizierten Behandlungen, für die ausländische Patienten im Rahmen des Medizintourismus besonders häufig in die Türkei reisen, gehören insbesondere:
- Augenheilkunde und Augenoperationen (LASIK, Kataraktoperationen, Netzhautchirurgie und weitere ophthalmologische Eingriffe),
- Zahnbehandlungen und Implantatbehandlungen,
- orthopädische und unfallchirurgische Operationen,
- Hüft- und Knieprothesenoperationen,
- Adipositaschirurgie (Schlauchmagen und Magenbypass),
- Neurochirurgie,
- Herz- und Gefäßchirurgie,
- allgemeinchirurgische Eingriffe,
- Hals-Nasen-Ohren-Operationen (HNO),
- urologische Behandlungen,
- Gynäkologie und Geburtshilfe,
- In-vitro-Fertilisation (IVF),
- Organtransplantationen,
- onkologische Behandlungen,
- Physiotherapie und Rehabilitationsmaßnahmen.
Aufgrund der zahlreichen erfolgreich durchgeführten Behandlungen genießt die Türkei auf dem internationalen Markt für Medizintourismus zu Recht einen guten Ruf.
Wie bei jedem medizinischen Eingriff können jedoch auch bei medizinisch indizierten Behandlungen erhebliche gesundheitliche Schäden infolge einer Fehldiagnose, einer falschen Behandlung, einer unzureichenden Patientenaufklärung, eines Operationsfehlers oder eines fehlerhaft geführten postoperativen Behandlungsverlaufs entstehen.
Das Scheitern oder die fehlerhafte Durchführung einer medizinisch indizierten Behandlung kann nicht nur die körperliche Gesundheit des Patienten beeinträchtigen, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf sein Berufsleben, seine familiäre Situation, seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine psychische Integrität haben.
Gerade bei Patienten, die aus dem Ausland zur Behandlung in die Türkei reisen, können zusätzliche erhebliche Schäden entstehen, wenn die weitere Behandlung im Wohnsitzland fortgeführt werden muss. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Behandlungskosten, der Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Notwendigkeit weiterer Reisen.
Aus diesem Grund ist es von besonderer Bedeutung, Schäden im Zusammenhang mit medizinisch indizierten Behandlungen rechtlich zutreffend zu bewerten und die Rechte der betroffenen Patienten wirksam zu schützen.
Was ist ein medizinischer Behandlungsfehler (Malpractice)?
Unter einem medizinischen Behandlungsfehler – umgangssprachlich häufig als „Arztfehler“ bezeichnet – versteht man im Allgemeinen eine Situation, in der ein Arzt oder ein anderer Angehöriger eines Gesundheitsberufs bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gegen die anerkannten Regeln und Standards der medizinischen Wissenschaft verstößt und der Patient hierdurch einen Schaden erleidet.
Ein medizinischer Behandlungsfehler kann insbesondere vorliegen bei:
- einer falschen oder verspäteten Diagnose,
- dem Unterlassen erforderlicher diagnostischer Untersuchungen,
- der Wahl einer ungeeigneten Behandlungsmethode,
- einer unzureichenden Aufklärung des Patienten,
- dem Fehlen einer wirksamen informierten Einwilligung,
- einer nicht den medizinischen Standards entsprechenden Durchführung einer Operation,
- technischen Fehlern während eines operativen Eingriffs,
- dem Zurücklassen eines Fremdkörpers im Körper des Patienten,
- der Verabreichung eines falschen Medikaments,
- dem verspäteten Erkennen einer Infektion,
- einem fehlerhaften Management von Komplikationen,
- der Vernachlässigung der postoperativen Kontroll- und Nachsorgepflichten,
- einer verfrühten Entlassung des Patienten,
- dem Unterlassen erforderlicher fachärztlicher Konsultationen.
Wird beispielsweise während einer Operation eine Kompresse, ein Verbandmaterial oder ein chirurgisches Instrument bzw. sonstiges medizinisches Material im Körper des Patienten zurückgelassen, handelt es sich um einen eindeutigen medizinischen Behandlungsfehler.
Aber auch wenn die Operation selbst technisch fehlerfrei durchgeführt wurde, kann eine Haftung wegen eines Behandlungsfehlers entstehen, wenn beispielsweise eine nach dem Eingriff auftretende schwere Infektion nicht rechtzeitig erkannt oder auf erhebliche Beschwerden des Patienten nicht angemessen reagiert wird.
Die rechtliche Beurteilung einer medizinischen Behandlung beschränkt sich daher nicht allein auf den eigentlichen Operationsvorgang.
Vielmehr muss der gesamte Behandlungsprozess – beginnend mit der ersten Untersuchung des Patienten über die Diagnosestellung, Patientenaufklärung, Behandlungsplanung und Operation bis hin zur postoperativen Betreuung (Aftercare) und weiteren Nachsorge – als Einheit betrachtet und bewertet werden.
Bei LegalMed Turkey prüfen wir jeden Fall aus dieser ganzheitlichen Perspektive. Dabei untersuchen wir nicht nur mögliche technische Fehler während der Operation, sondern bewerten den gesamten Behandlungsverlauf aus rechtlicher Sicht.
Denn in zahlreichen Fällen ist der beim Patienten eingetretene Schaden nicht auf einen einzigen chirurgischen Fehler zurückzuführen, sondern entsteht durch das Zusammenwirken mehrerer Versäumnisse in unterschiedlichen Phasen der Behandlung.
Warum ist die informierte Einwilligung bei medizinischen Eingriffen so wichtig?
Der grundlegende Zweck der informierten Einwilligung besteht darin, sicherzustellen, dass der Patient eine freie, selbstbestimmte und informierte Entscheidung über den vorgesehenen medizinischen Eingriff treffen kann.
Hierzu muss der Patient in ausreichendem Umfang über Art und Umfang der vorgesehenen Behandlung, deren Zweck und Nutzen, die damit verbundenen Risiken, mögliche Komplikationen, alternative Behandlungsmöglichkeiten sowie die möglichen Folgen einer Nichtdurchführung der Behandlung informiert werden.
Im türkischen Recht wird diese Verpflichtung insbesondere durch die türkische Patientenrechteverordnung (Hasta Hakları Yönetmeliği), das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, die berufsethischen Regeln der Türkischen Ärztekammer sowie die seit vielen Jahren gefestigte Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) und des türkischen Verfassungsgerichts (Anayasa Mahkemesi) geprägt.
Insbesondere durch die seit den 1970er-Jahren entwickelte Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs wird die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten als eine der grundlegenden beruflichen Verpflichtungen des Arztes angesehen.
Welche Voraussetzungen muss eine rechtlich wirksame informierte Einwilligung erfüllen?
Nach türkischem Recht muss eine ordnungsgemäße und wirksame Patientenaufklärung insbesondere:
- individuell auf den jeweiligen Patienten zugeschnitten sein,
- über die bloße Verwendung standardisierter Formulare hinausgehen,
- durch den Arzt erfolgen, der den medizinischen Eingriff durchführen wird,
- in einer Sprache erfolgen, die der Patient versteht,
- sämtliche wesentlichen Risiken und möglichen Komplikationen des vorgesehenen Eingriffs umfassen,
- Informationen über alternative Behandlungsmöglichkeiten enthalten,
- dem Patienten eine angemessene Bedenkzeit für seine Entscheidung gewähren,
- soweit möglich mindestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen Eingriff erfolgen,
- unter Bedingungen stattfinden, die es dem Patienten ermöglichen, seine Entscheidung frei und ohne unangemessenen Druck zu treffen.
Insbesondere bei ausländischen Patienten, die im Rahmen des Medizintourismus zur Behandlung in die Türkei reisen, ist es von besonderer Bedeutung, dass die medizinische Aufklärung in einer Sprache erfolgt, die der Patient tatsächlich versteht.
Werden einem Patienten Dokumente in einer Sprache zur Unterschrift vorgelegt, die er nicht versteht, oder erfolgt die medizinische Aufklärung ausschließlich mithilfe automatisierter Übersetzungsprogramme, kann dies – abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls – als Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bewertet werden.
Das Fehlen einer ordnungsgemäßen informierten Einwilligung kann eine Schadensersatzhaftung des behandelnden Arztes sowie des Krankenhauses bzw. der Klinik begründen.
Liegt keine rechtlich wirksam erteilte informierte Einwilligung vor, kann sich der Arzt selbst dann nicht allein mit dem Einwand von seiner Haftung befreien, es habe sich lediglich um eine „Komplikation“ gehandelt, wenn das eingetretene Risiko unter normalen Umständen als vorhersehbare und medizinisch akzeptierte Komplikation des Eingriffs einzustufen wäre. Denn in einem solchen Fall beruht die rechtliche Haftung nicht auf dem bloßen Eintritt der Komplikation, sondern darauf, dass der Patient über dieses Risiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Sind standardisierte Einwilligungsformulare immer rechtlich wirksam?
Nein. In der Praxis werden Patienten in vielen Krankenhäusern und Kliniken standardisierte Einwilligungsformulare mit identischem Inhalt zur Unterschrift vorgelegt.
Die gesundheitliche Vorgeschichte jedes Patienten ist jedoch unterschiedlich. Alter, regelmäßig eingenommene Medikamente, frühere Operationen, Allergien und bestehende Erkrankungen können sich von Patient zu Patient erheblich unterscheiden.
Aus diesem Grund muss eine rechtlich wirksame informierte Einwilligung individuell auf den jeweiligen Patienten zugeschnitten sein.
Wer muss beweisen, dass eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung erfolgt ist?
Nach türkischem Recht liegt die Beweislast dafür, dass der Patient ordnungsgemäß und ausreichend aufgeklärt wurde, grundsätzlich beim behandelnden Arzt und der betreffenden Gesundheitseinrichtung.
Erklärt ein Patient beispielsweise: „Über dieses Risiko wurde ich nicht aufgeklärt“, müssen der Arzt bzw. die Gesundheitseinrichtung darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Informationen dem Patienten tatsächlich erteilt wurden, zu welchem Zeitpunkt die Aufklärung erfolgte und dass der Patient die entsprechenden Informationen verstanden und auf dieser Grundlage in den Eingriff eingewilligt hat.
Aus diesem Grund ist die bloße Vorlage eines unterschriebenen Formulars nicht in jedem Fall ausreichend.
Das Gericht kann vielmehr auch prüfen, welchen Umfang und Inhalt die Aufklärung hatte, wann sie erfolgte und ob der Patient die ihm erteilten Informationen tatsächlich verstehen konnte.
Warum sind die Erstellung und Aufbewahrung medizinischer Unterlagen so wichtig?
Ärzte und Gesundheitseinrichtungen sind nicht nur verpflichtet, die medizinische Behandlung ordnungsgemäß durchzuführen. Sie müssen darüber hinaus die medizinische Dokumentation des gesamten Behandlungsverlaufs ordnungsgemäß erstellen, aufbewahren und auf Verlangen dem Patienten oder den zuständigen Behörden bzw. Gerichten zur Verfügung stellen.
Zu den im Gerichtsverfahren besonders wichtigen Beweismitteln gehören insbesondere:
- die Patientenakte,
- Operationsnotizen und Operationsprotokolle,
- pflegerische Verlaufs- und Beobachtungsdokumentationen,
- Anästhesieunterlagen,
- Operationsberichte,
- Laborbefunde,
- radiologische Aufnahmen und Befunde,
- intensivmedizinische Dokumentationen,
- sowie sonstige Unterlagen über den Behandlungsverlauf.
Wurden solche Unterlagen überhaupt nicht erstellt, nur unvollständig geführt oder können sie im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt werden, kann dies – abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls – bei der Beweiswürdigung zulasten des Arztes oder der Gesundheitseinrichtung berücksichtigt werden.
Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Verpflichtung zur Erstellung und ordnungsgemäßen Aufbewahrung der medizinischen Dokumentation beim Arzt bzw. bei der jeweiligen Gesundheitseinrichtung liegt und diesen Unterlagen bei der Beurteilung zahlreicher medizinischer und rechtlicher Fragen eine zentrale Beweisfunktion zukommt.
Wer kann für einen fehlerhaften medizinischen Eingriff verantwortlich sein?
Eine der häufigsten Fragen von Patienten in Arzthaftungsfällen lautet, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist und gegen wen die entsprechenden Ansprüche bzw. eine Klage gerichtet werden müssen.
Viele Patienten gehen zunächst davon aus, dass ausschließlich der Arzt haftet, der die Operation oder Behandlung persönlich durchgeführt hat.
Nach türkischem Recht kann die Verantwortlichkeit jedoch – abhängig davon, wie die Behandlung organisiert und durchgeführt wurde – über den behandelnden Arzt hinausgehen.
Neben dem Arzt können insbesondere auch
- die Gesundheitseinrichtung, in der die Behandlung durchgeführt wurde,
- das private Krankenhaus,
- ein medizinisches Zentrum,
- die behandelnde Klinik,
- sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes
rechtlich relevant bzw. haftungsrechtlich in Anspruch zu nehmen sein.
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens muss deshalb sorgfältig geprüft werden, wo die Behandlung durchgeführt wurde, in welchem rechtlichen Verhältnis der Arzt zu der betreffenden Gesundheitseinrichtung stand und mit welcher Person oder Einrichtung der Behandlungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist.
Nachfolgend finden Sie die Fragen, die uns unsere Mandanten, die im Zusammenhang mit medizinisch indizierten Behandlungen einen Schaden erlitten haben, besonders häufig stellen, sowie die entsprechenden Antworten:
Wer haftet, wenn der Arzt ein externes Krankenhaus oder einen Operationssaal angemietet hat?
Eine im Medizintourismus häufig anzutreffende Konstellation besteht darin, dass der Arzt den Patienten zunächst in seiner eigenen Praxis untersucht und berät, die eigentliche Operation anschließend jedoch in einem anderen privaten Krankenhaus oder in einem angemieteten Operationssaal durchführt.
Ob in einer solchen Konstellation ausschließlich der Arzt, ausschließlich das Krankenhaus oder beide gemeinsam verantwortlich sind, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls ab.
Aus diesem Grund prüfen wir in jedem Fall detailliert, wie die Operation tatsächlich organisiert wurde, welche Personen und Einrichtungen an der Behandlung beteiligt waren und welche vertraglichen sowie tatsächlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestanden.
Auf dieser Grundlage kann bestimmt werden, gegen welche Person oder Einrichtung die Ansprüche rechtlich zutreffend geltend zu machen sind.
Können Ansprüche gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes geltend gemacht werden?
Ja. In der Türkei verfügen viele Ärzte über eine Berufshaftpflichtversicherung für medizinische Behandlungsrisiken.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, kann zur Regulierung von Schäden, die aus der rechtlichen Haftung des Arztes resultieren, auch die bestehende Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Da sich jedoch Deckungsumfang, Versicherungssummen und Ausschlüsse von Versicherungspolice zu Versicherungspolice unterscheiden können, muss zunächst im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht.
Können Ärzte und Krankenhäuser jedes negative Behandlungsergebnis als "Komplikation" bezeichnen?
Nein.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Ärzte oder Gesundheitseinrichtungen negative Folgen einer Operation als „Komplikation“ bezeichnen und daraus ableiten, dass keine rechtliche Haftung bestehe.
Nicht jede Komplikation befreit den Arzt jedoch von seiner Verantwortung.
Insbesondere wenn Pflichten vor, während oder nach dem medizinischen Eingriff verletzt wurden, können der behandelnde Arzt und die verantwortliche Gesundheitseinrichtung trotz des Einwands, es habe sich um eine Komplikation gehandelt, rechtlich haftbar sein.
Die Aussage eines Arztes oder Krankenhauses „Das ist lediglich eine Komplikation, deshalb können Sie keine Klage erheben“ ist daher für sich genommen rechtlich nicht verbindlich und bedeutet nicht, dass tatsächlich keine Schadensersatzansprüche bestehen.
Liegt keine rechtlich wirksam erteilte informierte Einwilligung vor, kann sich der Arzt selbst dann nicht allein mit dem Einwand von seiner Haftung befreien, es habe sich lediglich um eine „Komplikation“ gehandelt, wenn das eingetretene Risiko unter normalen Umständen als vorhersehbare und medizinisch akzeptierte Komplikation des Eingriffs einzustufen wäre. Denn in einem solchen Fall beruht die rechtliche Haftung nicht auf dem bloßen Eintritt der Komplikation, sondern darauf, dass der Patient über dieses Risiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Welche Schadensersatzansprüche können aufgrund eines fehlerhaften medizinischen Eingriffs geltend gemacht werden?
Erleidet ein Patient infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers (Malpractice) oder eines rechtswidrigen medizinischen Eingriffs einen körperlichen, psychischen oder wirtschaftlichen Schaden, können nach türkischem Recht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Welche konkreten Schadenspositionen verlangt werden können, hängt von Art und Umfang des eingetretenen Schadens ab. Aus diesem Grund muss jeder Fall unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände gesondert beurteilt werden.
Zu den wichtigsten ersatzfähigen Schadenspositionen gehören insbesondere:
- Behandlungskosten,
- Kosten einer erforderlichen Revisions- bzw. Korrekturoperation,
- Krankenhaus- und Medikamentenkosten,
- Reise-, Fahrt- und Unterbringungskosten,
- Kosten für Begleit- und Pflegepersonen,
- Schäden aufgrund vorübergehender Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit,
- Schadensersatz aufgrund einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit (efor kaybı),
- Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft,
- immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld).
Was bedeutet Schadensersatz wegen dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit?
Unter einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit ist insbesondere eine Situation zu verstehen, in der eine Person dauerhaft mehr körperliche oder geistige Anstrengungen als zuvor aufbringen muss, um dieselbe Arbeit auszuführen, ihren Alltag zu bewältigen oder ihren Beruf weiterhin ausüben zu können.
Ein entsprechender Schadensersatzanspruch setzt daher nicht zwingend einen konkreten Einkommensverlust voraus.
Beispiele hierfür sind:
- eine dauerhafte Bewegungseinschränkung infolge einer fehlerhaften orthopädischen Behandlung,
- dauerhafte Atembeschwerden nach einer Nasenoperation,
- eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arm- oder Beinfunktion infolge einer Nervenschädigung,
- eine dauerhafte Verschlechterung des Sehvermögens nach einer Augenoperation,
- eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Kaufunktion infolge einer fehlerhaften zahnmedizinischen Behandlung.
In solchen und vergleichbaren Fällen können sowohl die berufliche Leistungsfähigkeit als auch die allgemeine Lebensqualität des Patienten erheblich beeinträchtigt sein.
Der hieraus entstehende materielle Schaden wird unter Berücksichtigung medizinischer Sachverständigengutachten und versicherungsmathematischer Berechnungen ermittelt und kann als materieller Schadensersatz geltend gemacht werden.
Können auch Hausfrauen Schadensersatz wegen dauerhafter Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verlangen?
Ja.
Ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer dauerhaften Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ist nicht ausschließlich auf erwerbstätige Personen beschränkt. Er kann grundsätzlich auch Personen zustehen, die keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber aufgrund einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung im täglichen Leben zusätzliche körperliche oder geistige Anstrengungen aufbringen müssen.
Bei nicht erwerbstätigen Personen erfolgt die Schadensberechnung nach türkischem Recht insbesondere unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „efor kaybı“ (Mehraufwand durch erhöhte körperliche oder geistige Anstrengung).
Dabei wird berücksichtigt, welcher zusätzliche Aufwand erforderlich ist, damit die betroffene Person ihren Alltag trotz der dauerhaft verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin bewältigen kann.
Auch Hausfrauen, Rentner, Studierende und Minderjährige können daher unter den entsprechenden Voraussetzungen in diese Bewertung einbezogen werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann Schmerzensgeld verlangt werden?
Ein fehlerhafter medizinischer Eingriff verursacht nicht ausschließlich körperliche Schäden. Häufig werden auch die psychische Integrität, das soziale Leben und die allgemeine Lebensqualität des Patienten erheblich beeinträchtigt.
Nach türkischem Recht kann bei einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Integrität des Betroffenen ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) bestehen.
Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, muss unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Folgen und sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.
In welcher Währung und anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse welchen Landes wird der Schadensersatz berechnet?
Bei der Berechnung des Schadens können grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes berücksichtigt werden, in dem die geschädigte Person lebt und arbeitet.
Bei einer Person, die beispielsweise dauerhaft in Deutschland lebt und arbeitet, können daher bei der Berechnung des materiellen Schadens deutsche Einkommens- und Lebensverhältnisse berücksichtigt werden.
Aufgrund unserer Erfahrung im internationalen Medizin- und Schadensersatzrecht bewerten wir bei LegalMed Turkey die Schäden unserer ausländischen Mandanten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.
Soweit erforderlich, arbeiten wir hierbei mit versicherungsmathematischen Experten und Sachverständigen zusammen und bieten unseren Mandanten eine umfassende rechtliche Betreuung, um ihre Schadensersatzansprüche vollständig zu ermitteln und mögliche Rechtsverluste zu vermeiden.
