Anhand der Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs (Yargıtay)
Reale Fälle und richtungsweisende Gerichtsentscheidungen
Auf dieser Seite finden Sie anonymisierte Praxisbeispiele aus realen Gerichtsverfahren sowie ausgewählte Entscheidungen des türkischen Kassationsgerichtshofs (Yargıtay). Jeder Fall wird anhand des Sachverhalts, des gerichtlichen Verfahrens, der rechtlichen Beurteilung durch den Yargıtay sowie seiner praktischen Bedeutung für vergleichbare Fälle erläutert.
Die dargestellten Fälle dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Jeder Rechtsstreit ist anhand seiner konkreten tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten gesondert zu beurteilen.
01
ÄSTHETISCHE CHIRURGIE · GRUNDSATZENTSCHEIDUNG
Grundsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs nach vier negativen Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit einer ästhetischen Nasenkorrektur
Yargıtay, 6. Zivilsenat
Aktenzeichen: 2021/4602
Entscheidungsnummer: 2022/3189
Entscheidungsdatum: 15.06.2022
Sachverhalt
Eine im Ausland lebende Mandantin unterzog sich in einer medizinischen Einrichtung in der Türkei einer ästhetischen Nasenkorrektur (Rhinoplastik). Nachdem mit dem ersten Eingriff weder das angestrebte ästhetische Erscheinungsbild noch das gewünschte funktionelle Ergebnis erreicht werden konnten, wurde eine zweite Operation durchgeführt. Dennoch bestanden sowohl die ästhetischen Beeinträchtigungen als auch die funktionellen Beschwerden weiterhin fort.
Nach ihrer Rückkehr ließ sich die Mandantin von mehreren Fachärzten in ihrem Heimatland untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass erhebliche Defizite vorlagen, die eine vollständige Rekonstruktion der Nase erforderlich machten.
Daraufhin erhob sie Klage auf Ersatz ihres materiellen Schadens sowie auf Schmerzensgeld.
Verlauf des Gerichtsverfahrens
Im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht wurden mehrere Sachverständigengutachten verschiedener medizinischer Fachrichtungen eingeholt.
Sämtliche Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die eingetretenen Beeinträchtigungen als medizinische Komplikationen einzustufen seien und dem behandelnden Arzt kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden könne.
Auf dieser Grundlage wurde die Klage abgewiesen. Auch das Berufungsgericht schloss sich dieser Auffassung an und bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Daraufhin wurde Revision zum Kassationsgerichtshof eingelegt.
Würdigung durch den Kassationsgerichtshof
Der Kassationsgerichtshof beschränkte seine Prüfung nicht auf die Frage eines möglichen ärztlichen Behandlungsfehlers. Vielmehr stellte er die rechtliche Einordnung ästhetischer Eingriffe in den Mittelpunkt seiner Entscheidung und traf hierzu grundlegende Feststellungen.
- Ästhetische Operationen unterliegen grundsätzlich den Vorschriften des Werkvertragsrechts und nicht denjenigen eines klassischen Behandlungsvertrages.
- Im Werkvertragsrecht schuldet der Unternehmer nicht lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden, sondern grundsätzlich auch den vertraglich vereinbarten Erfolg.
- Ziel einer ästhetischen Operation ist die Herbeiführung des zwischen den Parteien vereinbarten ästhetischen Ergebnisses.
- Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, ist nicht ausschließlich zu prüfen, ob den Arzt ein Verschulden trifft. Ebenso ist zu beurteilen, ob das erzielte Ergebnis den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
- Im Rahmen der Mängelhaftung eines Werkes ist der Nachweis eines Verschuldens nicht in jedem Fall erforderlich.
- Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Aufklärungsunterlagen ordnungsgemäß erstellt wurden und der Patient tatsächlich umfassend aufgeklärt worden ist.
Der Kassationsgerichtshof stellte ferner fest, dass sich die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ausschließlich mit der Frage einer medizinischen Komplikation befasst hatten. Dagegen fehlte jede Prüfung der werkvertraglichen Erfolgshaftung sowie der Vorschriften über ein mangelhaftes Werk.
Aus diesem Grund seien die Gutachten nicht geeignet gewesen, als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung zu dienen. Das Urteil der Vorinstanz wurde daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Bedeutung dieser Entscheidung
Diese Entscheidung gehört zu den richtungsweisenden Urteilen des Kassationsgerichtshofs im Bereich der ästhetischen Chirurgie. Sie verdeutlicht, dass der häufig erhobene Einwand „Es handelt sich lediglich um eine medizinische Komplikation; ein Behandlungsfehler liegt nicht vor.“ für sich allein nicht ausreicht, um eine Schadensersatzklage abzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs ist bei ästhetischen Eingriffen zusätzlich zu prüfen, ob das versprochene ästhetische Ergebnis erreicht wurde, ob das erzielte Ergebnis den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ob ein Werkmangel vorliegt und ob der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Einschätzung von LegalMed Turkey
In diesem Verfahren wurde trotz der klageabweisenden Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz erreicht, dass der Kassationsgerichtshof das Urteil aufhob. Ausschlaggebend hierfür war eine umfassende rechtliche Würdigung der werkvertraglichen Besonderheiten ästhetischer Operationen, die über die bloße Prüfung eines ärztlichen Behandlungsfehlers hinausging.
Gerade bei Streitigkeiten nach ästhetischen Eingriffen genügt es häufig nicht, ausschließlich die medizinische Sorgfalt zu beurteilen. Ebenso sind die rechtliche Einordnung des Vertrages, das Erreichen des zugesagten Behandlungserfolgs, die Vorschriften über Werkmängel sowie die ordnungsgemäße Patientenaufklärung in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.
Dieses Fallbeispiel wurde ausschließlich zu Informationszwecken anonymisiert. Jeder Einzelfall wird anhand seiner konkreten tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten beurteilt.
02
ZAHNMEDIZIN · IMPLANTATBEHANDLUNG
Grundsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs nach einer fehlgeschlagenen Implantatbehandlung
Yargıtay, 6. Zivilsenat
Aktenzeichen: 2023/174
Entscheidungsnummer: 2024/2319
Entscheidungsdatum: 28.09.2022
Sachverhalt
Ein im Ausland lebender Mandant ließ sich in der Türkei einer Implantatbehandlung unterziehen. Nach Abschluss der Behandlung traten im Bereich des Implantats mit der Zeit erhebliche gesundheitliche Beschwerden auf.
Im Rahmen weiterer Untersuchungen stellte sich heraus, dass das Implantat nicht dauerhaft im Kiefer verbleiben konnte und vollständig entfernt werden musste. Darüber hinaus waren zusätzliche chirurgische Eingriffe erforderlich. Der Mandant erlitt hierdurch sowohl materielle Schäden als auch immaterielle Beeinträchtigungen.
Zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde Klage erhoben.
Verlauf des Gerichtsverfahrens
Während des Gerichtsverfahrens wurden mehrere Sachverständigengutachten aus unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten eingeholt.
Die Sachverständigen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass dem behandelnden Zahnarzt kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Auf Grundlage dieser Gutachten wies das erstinstanzliche Gericht die Klage ab.
Auch das Berufungsgericht schloss sich dieser Auffassung an und bestätigte die Entscheidung. Daraufhin wurde Revision zum Kassationsgerichtshof eingelegt.
Würdigung durch den Kassationsgerichtshof
Der Kassationsgerichtshof beschränkte seine Prüfung nicht auf die Frage eines möglichen ärztlichen Fehlverhaltens, sondern beurteilte die rechtliche Einordnung der Implantatbehandlung nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts.
- Implantatbehandlungen und zahlreiche ästhetische Eingriffe unterliegen regelmäßig den Vorschriften des Werkvertragsrechts.
- Im Werkvertragsrecht genügt es nicht, dass der Behandler die erforderliche Sorgfalt walten lässt; geschuldet ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Behandlungserfolg.
- Dass ein eingesetztes Implantat später vollständig entfernt werden musste, stellt ein wesentliches Indiz dafür dar, dass der mit der Behandlung angestrebte Erfolg nicht erreicht wurde.
- Ist die Behandlung erfolglos geblieben, darf sich die rechtliche Prüfung nicht allein auf die Frage eines ärztlichen Verschuldens beschränken.
- Der behandelnde Arzt hat nachzuweisen, dass der Patient ordnungsgemäß über sämtliche wesentlichen sowie auch über selten eintretende Risiken aufgeklärt worden ist.
Der Kassationsgerichtshof stellte insbesondere darauf ab, dass das Implantat vollständig entfernt werden musste und ein ordnungsgemäßer Nachweis einer wirksamen Patientenaufklärung nicht erbracht werden konnte.
Vor diesem Hintergrund erachtete er die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft und hob das Urteil auf.
Bedeutung dieser Entscheidung
Diese Entscheidung enthält einen besonders wichtigen Grundsatz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Implantatbehandlungen.
Zwar führt nicht jeder Implantatverlust automatisch zu einer Haftung des behandelnden Arztes. Muss ein Implantat jedoch wieder entfernt werden, ist sorgfältig zu prüfen, ob der vertraglich geschuldete Behandlungserfolg tatsächlich erreicht wurde.
Nach Auffassung des Kassationsgerichtshofs genügt die bloße Feststellung eines Sachverständigen, wonach „kein Behandlungsfehler vorliegt“, nicht, um eine Klage abzuweisen. Vielmehr müssen auch die Funktion des Implantats, der Behandlungserfolg, mögliche Werkmängel und die ordnungsgemäße Patientenaufklärung geprüft werden.
Einschätzung von LegalMed Turkey
Auch in diesem Verfahren wurden die Ansprüche des Mandanten sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren zurückgewiesen. Erst im Revisionsverfahren stellte der Kassationsgerichtshof klar, dass Implantatbehandlungen unter den konkreten Umständen des Falles nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts zu beurteilen sind, und hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf.
Grundsätzlich können zahnmedizinische Behandlungen sowohl therapeutischen als auch ästhetischen Zwecken dienen. Diese Unterscheidung kann für die rechtliche Einordnung der Behandlung von erheblicher Bedeutung sein.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Implantatbehandlungen sind daher nicht allein unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Behandlungsfehlers zu beurteilen. Ebenso sind die Erreichung des vertraglich geschuldeten Behandlungserfolgs, die Vorschriften über Werkmängel sowie die ordnungsgemäße Patientenaufklärung in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.
Dieses Fallbeispiel wurde ausschließlich zu Informationszwecken anonymisiert. Jeder Einzelfall wird anhand seiner konkreten tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten beurteilt. Jedes Verfahren weist seine eigenen rechtlichen Besonderheiten auf.
03
VERKEHRSUNFALL · GRENZÜBERSCHREITENDER SCHADENSERSATZ
Leistungen der deutschen Sozialversicherung und Rentenversicherung dürfen nicht auf den Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in der Türkei angerechnet werden
Yargıtay, 4. Zivilsenat
Aktenzeichen: 2020/1673
Entscheidungsnummer: 2021/344
Entscheidungsdatum: 17.05.2021
Sachverhalt
Ein im Ausland lebender Mandant erlitt bei einem schweren Verkehrsunfall in der Türkei erhebliche Verletzungen.
Aufgrund der Unfallfolgen war der Mandant über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Während dieser Zeit erhielt er im Rahmen des Sozialversicherungssystems seines Wohnsitzstaates zunächst Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und anschließend Invaliditäts- bzw. Rentenleistungen.
Im türkischen Schadensersatzverfahren berücksichtigte der gerichtlich bestellte Sachverständige diese Sozialversicherungsleistungen bei der Berechnung des materiellen Schadens und brachte sie von dem aufgrund des Verkehrsunfalls zu ersetzenden Schaden in Abzug.
Das erstinstanzliche Gericht übernahm diese Berechnung und sprach dementsprechend einen geringeren Schadensersatz zu. Gegen diese Entscheidung wurde Revision zum Kassationsgerichtshof eingelegt.
Würdigung durch den Kassationsgerichtshof
Der Kassationsgerichtshof erklärte die vom Sachverständigen vorgenommene Schadensberechnung für rechtsfehlerhaft.
- Leistungen, die ein Unfallopfer aus seinem eigenen Sozialversicherungssystem aufgrund eines Verkehrsunfalls erhält, dienen nicht dem Schutz des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers.
- Diese Leistungen beruhen auf eigenen, durch langjährige Beitragszahlungen erworbenen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten.
- Daher dürfen Leistungen aus einer ausländischen Sozialversicherung oder Rentenversicherung nicht auf den materiellen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall angerechnet werden.
- Eine gegenteilige Berechnung würde dazu führen, dass der tatsächlich entstandene Schaden des Geschädigten nicht vollständig ersetzt wird.
Aus diesen Gründen hob der Kassationsgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz auf.
Bedeutung dieser Entscheidung
Diese Entscheidung besitzt insbesondere für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, der Schweiz und anderen europäischen Staaten erhebliche praktische Bedeutung, wenn sie in der Türkei einen Verkehrsunfall erleiden.
In der anwaltlichen Praxis wird häufig gefragt, ob sich der Schadensersatzanspruch in der Türkei reduziert, wenn bereits Leistungen der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder eines anderen Sozialversicherungsträgers bezogen wurden.
Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs führen Leistungen, die der Geschädigte aufgrund seiner eigenen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche erhält, grundsätzlich nicht dazu, dass sich der vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung zu zahlende Schadensersatz automatisch reduziert.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes ist daher jede einzelne Sozialversicherungsleistung gesondert rechtlich zu würdigen.
Einschätzung von LegalMed Turkey
Eine der häufigsten Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen betrifft die Auswirkungen von Leistungen deutscher oder anderer europäischer Sozialversicherungsträger auf die Berechnung des Schadensersatzes in der Türkei.
Mit dieser Entscheidung hat der Kassationsgerichtshof klargestellt, dass Sozialversicherungsleistungen, die der Geschädigte aufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeit und seiner persönlichen Versicherungsbiografie erhält, nicht auf den Schadensersatz angerechnet werden dürfen, den der Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung schuldet.
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für im Ausland lebende Geschädigte, da sie die Höhe des in der Türkei durchsetzbaren Schadensersatzes unmittelbar beeinflusst.
Dieses Fallbeispiel wurde ausschließlich zu Informationszwecken anonymisiert. Jeder Einzelfall wird anhand seiner konkreten tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten beurteilt. Jedes Verfahren weist seine eigenen rechtlichen Besonderheiten auf.
04
PATIENTENAUFKLÄRUNG · GRUNDSATZENTSCHEIDUNG
Das Auftreten einer Komplikation befreit den Arzt nicht automatisch von der Haftung
Yargıtay, 13. Zivilsenat
Aktenzeichen: 2015/6125
Entscheidungsnummer: 2016/10662
Entscheidungsdatum: 18.04.2016
Sachverhalt
Ein Patient mit Hämorrhoidalbeschwerden wollte sich zunächst keiner Operation unterziehen. Nachdem der behandelnde Arzt erklärt hatte, der Eingriff sei unkompliziert, der Patient könne bereits am nächsten Tag in seinen normalen Alltag zurückkehren und es bestünden keine erheblichen Risiken, stimmte der Patient der Operation zu.
Kurz nach dem Eingriff kam es zu starken Blutungen. Der Patient musste notfallmäßig in ein Krankenhaus eingeliefert werden, erhielt Bluttransfusionen und wurde mehrere Tage stationär behandelt.
Der Patient machte geltend, vor der Operation nicht ausreichend über Risiken und mögliche Komplikationen aufgeklärt worden zu sein, und erhob Klage auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Verlauf des Gerichtsverfahrens
In den vom erstinstanzlichen Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wurde die nach der Operation aufgetretene Blutung als bekannte Komplikation einer Hämorrhoidenoperation bewertet. Aus medizinischer Sicht wurde dem Arzt kein Verschulden angelastet.
Das erstinstanzliche Gericht stützte sich auf diese Gutachten und wies die Klage ab. Daraufhin wurde Revision zum Kassationsgerichtshof eingelegt.
Würdigung durch den Kassationsgerichtshof
Der Kassationsgerichtshof prüfte den Fall nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer medizinischen Komplikation oder eines Behandlungsfehlers, sondern stellte die Pflicht zur ordnungsgemäßen Patientenaufklärung in den Mittelpunkt.
- Das bloße Auftreten einer Komplikation reicht nicht aus, um den Arzt automatisch von jeder Haftung zu befreien.
- Der Patient muss vor dem Eingriff in verständlicher Weise über Zweck, Risiken, mögliche Komplikationen und Folgen der Behandlung aufgeklärt werden.
- Die Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung erfolgt ist, liegt beim Arzt bzw. bei der Gesundheitseinrichtung.
- Die bloße Zustimmung des Patienten zur Operation genügt nicht; auch über mögliche Komplikationen muss informiert worden sein.
- Im konkreten Fall fehlten Unterlagen, aus denen hervorging, dass der Patient über die möglichen Komplikationen aufgeklärt worden war.
Der Kassationsgerichtshof hielt es deshalb für rechtsfehlerhaft, die Klage allein mit der Begründung abzuweisen, dass es sich bei der Blutung um eine bekannte Komplikation handele, und hob die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf.
Bedeutung dieser Entscheidung
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass der Einwand „Es ist lediglich eine Komplikation aufgetreten; der Arzt haftet daher nicht“ nicht in jedem Fall ausreicht.
Auch wenn ein Ereignis medizinisch als Komplikation eingestuft wird, ist zu prüfen, ob der Patient vor dem Eingriff ordnungsgemäß über dieses Risiko aufgeklärt worden ist.
Fehlt eine wirksame oder nachweisbare Aufklärung, kann das Vorliegen einer Komplikation allein die rechtliche Verantwortlichkeit nicht ausschließen.
Diese Grundsätze sind nicht nur bei allgemein-chirurgischen Eingriffen relevant, sondern ebenso bei ästhetischen Operationen, zahnmedizinischen Behandlungen und anderen medizinischen Maßnahmen.
Einschätzung von LegalMed Turkey
In Arzthaftungsverfahren berufen sich Gesundheitseinrichtungen und Ärzte häufig darauf, dass das eingetretene Ergebnis lediglich eine Komplikation darstelle und deshalb keine Haftung bestehe.
Diese Entscheidung verdeutlicht jedoch, dass eine solche Argumentation allein nicht genügt. Der Arzt muss zusätzlich nachweisen können, dass der Patient vor dem Eingriff ordnungsgemäß über Risiken, mögliche Komplikationen und Folgen informiert wurde.
In Arzthaftungsfällen ist daher neben der medizinischen Fehlerprüfung auch der gesamte Aufklärungs- und Einwilligungsprozess einschließlich Inhalt und Wirksamkeit der Aufklärungsunterlagen zu berücksichtigen.
Dieses Fallbeispiel wurde ausschließlich zu Informationszwecken anonymisiert. Jeder Einzelfall wird anhand seiner konkreten tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten beurteilt.
05
PATIENTENAUFKLÄRUNG · GRUNDSATZENTSCHEIDUNG DES STAATSRATS
Ist eine Nervenschädigung nach einer Injektion immer nur eine Komplikation?
Danıştay, 15. Senat
Aktenzeichen: 2013/8167
Entscheidungsnummer: 2018/2782
Entscheidungsdatum: 20.03.2018
Sachverhalt
Ein Patient wandte sich wegen Muskelschmerzen an eine öffentliche Gesundheitseinrichtung und erhielt eine intramuskuläre Injektion in den Gesäßbereich.
Nach der Injektion erlitt der Patient eine dauerhafte Nervenschädigung sowie einen Kraftverlust im Bein.
Daraufhin erhob der Patient gegen die Verwaltung Klage auf Ersatz seiner materiellen Schäden und auf Schmerzensgeld.
In dem während des Verfahrens eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wurde festgestellt, dass keine medizinischen Anhaltspunkte für eine Injektion an einer falschen Stelle vorlägen. Die Nervenschädigung könne als bekannte Komplikation einer Injektionsbehandlung auftreten; dem medizinischen Personal könne daher kein Behandlungsfehler angelastet werden.
Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts
Das erstinstanzliche Gericht stützte sich auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein Fehler bei der Erbringung der Gesundheitsleistung vorliege.
Gegen diese Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt und der Fall dem türkischen Staatsrat (Danıştay) vorgelegt.
Würdigung durch den Staatsrat
Der 15. Senat des Staatsrats hob in seiner Entscheidung einen wichtigen Rechtsgrundsatz hervor. Nach Auffassung des Gerichts reicht die Einstufung einer nach einer Injektion eingetretenen Nervenschädigung als Komplikation allein nicht aus, um eine Klage abzuweisen.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Patient ausreichend informiert wurde über:
- den Zweck des Eingriffs,
- die möglichen Risiken,
- mögliche Komplikationen.
Der Staatsrat betonte außerdem, dass nach den einschlägigen Vorschriften und Grundsätzen vor jedem medizinischen Eingriff eine informierte Einwilligung des Patienten erforderlich ist.
Da im konkreten Fall nicht ausreichend untersucht worden war, ob der Patient über die Risiken der Injektion aufgeklärt und eine schriftliche Einwilligung eingeholt worden war, hielt der Staatsrat die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs für rechtswidrig und hob die Entscheidung auf.
Warum ist diese Entscheidung wichtig?
Diese Entscheidung betrifft nicht nur Injektionsbehandlungen. Der Staatsrat hat klargestellt, dass eine medizinische Komplikation und die rechtliche Verantwortlichkeit zwei unterschiedliche Fragen sind.
Ein medizinisches Ereignis kann als Komplikation eingestuft werden. Wurde der Patient jedoch vorher nicht ordnungsgemäß über dieses Risiko informiert und keine wirksame Einwilligung eingeholt, muss die rechtliche Verantwortung der Gesundheitseinrichtung gesondert geprüft werden.
Dieser Ansatz ist neben Injektionen auch für ästhetische Operationen, zahnmedizinische Behandlungen, orthopädische Eingriffe und andere medizinische Maßnahmen von erheblicher Bedeutung.
Einschätzung von LegalMed Turkey
Die Entscheidung des 15. Senats des Staatsrats vom 20.03.2018, Az. 2013/8167, Entscheidung Nr. 2018/2782, verdeutlicht, dass die Pflicht zur Patientenaufklärung im Medizinrecht keine bloße Formalität darstellt.
In Arzthaftungsverfahren darf die rechtliche Prüfung nicht allein auf die Frage beschränkt werden, ob ein medizinischer Behandlungsfehler vorliegt. Zusätzlich ist zu untersuchen, ob der Patient vor dem Eingriff ausreichend aufgeklärt wurde, ob eine informierte Einwilligung wirksam eingeholt wurde und ob die Gesundheitseinrichtung diesen Prozess nachweisen kann.
Die Entscheidung gehört zu den wichtigen Grundsatzentscheidungen des Staatsrats, die zeigen, dass der bloße Hinweis auf eine Komplikation nicht ausreicht und eine Verletzung der Aufklärungspflicht eine eigenständige rechtliche Verantwortlichkeit begründen kann.
Diese Entscheidung wird ausschließlich zu Informationszwecken dargestellt. Jeder Einzelfall ist anhand seiner konkreten tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten gesondert zu beurteilen.