Die Türkei zählt weltweit zu den bedeutendsten Zentren für ästhetische Eingriffe im Medizintourismus
In den vergangenen Jahren hat sich die Türkei insbesondere in den Bereichen der ästhetischen Chirurgie, Haartransplantation, ästhetischen Zahnmedizin, Gesichtsverjüngung, Brustchirurgie, Rhinoplastik (Nasenkorrektur), Körperformung und zahlreicher weiterer kosmetischer Eingriffe zu einem der weltweit am häufigsten gewählten Reiseziele im Medizintourismus entwickelt.
Jährlich entscheiden sich Hunderttausende ausländische Patienten aufgrund hoher medizinischer Standards, erfahrener Ärzte und der im internationalen Vergleich attraktiven Behandlungskosten dafür, ästhetische Eingriffe in der Türkei durchführen zu lassen.
Zu den von ausländischen Patienten in der Türkei besonders häufig gewählten Eingriffen gehören:
- Gesichtsästhetik: Rhinoplastik (Nasenkorrektur), Facelift, Halsstraffung, Augenlidstraffung, Augenbrauenlifting, Ohrenkorrektur, Kinnkorrektur und Bichektomie.
- Körperästhetik: Liposuktion, Bauchdeckenstraffung, Brazilian Butt Lift (BBL), Oberarmstraffung, Oberschenkelstraffung und Body Contouring.
- Brustästhetik: Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Bruststraffung und Gynäkomastie-Behandlung.
- Haar- und Zahnästhetik: Haartransplantation, Hollywood Smile, Zirkonkronen und Keramik-Veneers.
- Nichtoperative ästhetische Behandlungen: Botulinumtoxin-Behandlungen (Botox), Filler-Behandlungen, Fadenlifting sowie weitere minimalinvasive ästhetische Verfahren.
Die rasante Entwicklung des Medizintourismus hat leider zugleich dazu geführt, dass Rechtsstreitigkeiten aufgrund fehlgeschlagener ästhetischer Eingriffe, unzureichender Patientenaufklärung, mangelhafter postoperativer Nachsorge und medizinischer Behandlungsfehler erheblich zugenommen haben.
Der vom türkischen Kassationsgerichtshof gewährte Rechtsschutz bei ästhetischen Eingriffen unterscheidet sich gegenüber den anderen medizinischen Behandlungen
Nach türkischem Recht werden zahlreiche medizinische Eingriffe, die ausschließlich oder überwiegend ästhetischen Zwecken dienen, entsprechend der seit vielen Jahren gefestigten Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) rechtlich als Werkvertrag (eser sözleşmesi) eingeordnet.
Dies hat eine erhebliche rechtliche Bedeutung:
Bei medizinisch indizierten Behandlungen besteht die grundlegende Verpflichtung des Arztes darin, die medizinisch erforderliche Sorgfalt entsprechend den anerkannten fachlichen Standards zu gewährleisten.
Bei ästhetischen Eingriffen hingegen verfolgen die Parteien regelmäßig die Herbeiführung eines bestimmten ästhetischen Ergebnisses. Der türkische Kassationsgerichtshof geht daher davon aus, dass die vertragliche Verpflichtung des Arztes nicht allein darin besteht, den Eingriff durchzuführen. Vielmehr gehört auch die mangelfreie Herbeiführung des zwischen den Parteien vereinbarten ästhetischen Ergebnisses zu den wesentlichen Elementen des Vertragsverhältnisses.
In seiner Rechtsprechung zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit ästhetischen Eingriffen hebt der türkische Kassationsgerichtshof insbesondere folgende Kriterien hervor:
- die Erfüllung der berechtigten Erwartungen des Patienten,
- die Herbeiführung des vereinbarten Ergebnisses,
- die Erreichung des angestrebten ästhetischen Erscheinungsbildes,
- die Einhaltung der Treue- und Sorgfaltspflichten,
- die Verpflichtung zur Herstellung eines mangelfreien Werkes.
Aus diesem Grund werden Rechtsstreitigkeiten aufgrund ästhetischer Eingriffe nach anderen rechtlichen Maßstäben beurteilt als klassische Arzthaftungsfälle bei medizinisch indizierten Behandlungen.
Liegen die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vor, kann die Einordnung als Werkvertrag die Rechtsposition des Patienten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche erheblich stärken.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Arzt von einer rechtlichen Haftung befreit sein?
Bei der Beurteilung der Haftung eines Arztes im Zusammenhang mit ästhetischen Eingriffen reicht es nicht aus, dass die Operation lediglich technisch korrekt durchgeführt wurde.
Der Arzt ist insbesondere verpflichtet,
- den Patienten vor dem Eingriff umfassend und verständlich aufzuklären,
- über alle wesentlichen Risiken und möglichen Komplikationen zu informieren,
- über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären,
- verständlich darzulegen, unter welchen Umständen das erwartete Ergebnis möglicherweise nicht erreicht werden kann,
- sicherzustellen, dass der Patient eine informierte und eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann,
- den Eingriff nach den anerkannten Regeln und Standards der medizinischen Wissenschaft durchzuführen,
- auch die postoperative Nachsorge und Betreuung mit der erforderlichen Sorgfalt zu gewährleisten.
Insbesondere muss vor dem Eingriff verständlich erläutert werden, unter welchen Umständen das zuvor besprochene ästhetische Ergebnis möglicherweise nicht erreicht werden kann, welche typischen Risiken bestehen und welche konkreten Auswirkungen diese für den Patienten haben können. Fehlt eine solche Aufklärung, kann die Wirksamkeit der erteilten Einwilligung rechtlich in Frage stehen.
In der Praxis wird vielen Patienten nach einem negativen Behandlungsergebnis mitgeteilt, es handele sich lediglich um eine „Komplikation“, weshalb sie von einer rechtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche absehen.
Nicht jede Komplikation schließt jedoch eine Haftung des Arztes aus.
Wurde über das Risiko einer möglichen Komplikation vor dem Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, wurde eine eingetretene Komplikation nicht rechtzeitig erkannt oder nicht fachgerecht behandelt, kann eine rechtliche Haftung des Arztes entstehen.
Warum ist die informierte Einwilligung so wichtig?
Eine wirksame informierte Einwilligung besteht nicht lediglich aus einem unterschriebenen Formular.
Unter Berücksichtigung des türkischen Rechts, der türkischen Patientenrechteverordnung (Hasta Hakları Yönetmeliği), der Rechtsprechung des türkischen Verfassungsgerichts sowie des türkischen Kassationsgerichtshofs muss eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung insbesondere
- individuell auf den jeweiligen Patienten zugeschnitten sein,
- über die bloße Verwendung standardisierter Formulare hinausgehen,
- durch den Arzt erfolgen, der den Eingriff durchführen wird,
- in einer Sprache erfolgen, die der Patient verstehen kann,
- den Umfang des Eingriffs, dessen Risiken und mögliche Komplikationen sowie Behandlungsalternativen umfassen,
- so rechtzeitig erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungs- und Entscheidungszeit verbleibt.
Insbesondere bei ästhetischen Operationen ist es von großer Bedeutung, dass die Aufklärung mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff erfolgt, damit der Patient seine Entscheidung ohne Zeitdruck treffen kann.
Leider kommt es in der Praxis häufig vor, dass Gesundheitseinrichtungen Patienten eine Vielzahl standardisierter Formulare unterschreiben lassen und dadurch den Eindruck erwecken, ihren rechtlichen Aufklärungspflichten vollständig nachgekommen zu sein.
Die bloße Unterzeichnung von Formularen bedeutet jedoch nicht, dass die gesetzlich erforderliche Patientenaufklärung tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Verantwortung des Arztes endet nicht mit der Operation
Die Pflichten des Arztes enden nicht mit dem Abschluss des operativen Eingriffs.
Die postoperative Betreuung und Nachsorge (Aftercare), Kontrolluntersuchungen, die frühzeitige Erkennung möglicher Komplikationen, die Durchführung der erforderlichen medizinischen Maßnahmen sowie eine fachgerechte weitere Betreuung und Anleitung des Patienten sind untrennbare Bestandteile des gesamten Behandlungsprozesses.
Werden insbesondere Infektionen, Hämatome, Nekrosen, Wundheilungsstörungen oder andere Komplikationen nicht rechtzeitig erkannt und beurteilt, wird der Patient nach dem Eingriff ohne ausreichende medizinische Betreuung gelassen oder werden erforderliche medizinische Maßnahmen verzögert, kann dies eine zusätzliche Schadensersatzhaftung des Arztes und gegebenenfalls weiterer Verantwortlicher begründen.
Wer kann für einen fehlerhaften ästhetischen Eingriff haften?
Welche Personen oder Einrichtungen rechtlich verantwortlich sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Je nach konkreter Gestaltung des Behandlungsverhältnisses können insbesondere
- der behandelnde bzw. operierende Arzt,
- das private Krankenhaus,
- das medizinische Zentrum oder die Klinik,
- die Gesundheitseinrichtung bzw. das Unternehmen, das die Behandlung organisiert hat,
- sowie gegebenenfalls die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes
rechtlich relevant bzw. haftungsrechtlich in Anspruch zu nehmen sein.
Insbesondere bei ästhetischen Eingriffen kommt es in der Praxis vor, dass Ärzte ein Krankenhaus oder einen Operationssaal lediglich für die Durchführung des jeweiligen Eingriffs nutzen bzw. anmieten.
In solchen Konstellationen muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden, welche Person oder Einrichtung rechtlich verantwortlich ist. Hierbei sind insbesondere die abgeschlossenen Verträge, die Organisationsstruktur sowie die tatsächlichen Behandlungs- und Arbeitsabläufe zu berücksichtigen.
Welche Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden?
Bei Streitigkeiten aufgrund ästhetischer Eingriffe können abhängig von den Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Ansprüche in Betracht kommen:
- Rückerstattung der Kosten des ursprünglichen Eingriffs,
- Kosten einer erforderlichen Revisionsoperation,
- Behandlungs- und Krankenhauskosten,
- Medikamentenkosten,
- Reise- und Unterbringungskosten,
- Kosten einer Begleit- oder Pflegeperson,
- Schäden aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,
- Schadensersatz aufgrund einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit (efor kaybı),
- Verdienstausfall,
- Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft,
- immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld).
Der Schadensersatz wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit – im türkischen Recht auch als „efor kaybı“ bezeichnet – betrifft einen materiellen Schaden, der dadurch entsteht, dass die betroffene Person infolge eines fehlerhaften Eingriffs zur Ausübung ihres Berufs oder zur Bewältigung ihres täglichen Lebens dauerhaft mehr körperliche oder geistige Anstrengungen aufbringen muss als zuvor.
Für die Geltendmachung eines solchen Schadens ist es nicht zwingend erforderlich, einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Auch Hausfrauen bzw. nicht erwerbstätige Personen können bei einer dauerhaften funktionellen Beeinträchtigung unter den entsprechenden Voraussetzungen einen solchen Schadensersatzanspruch haben, wenn sie zur Bewältigung ihrer alltäglichen Tätigkeiten dauerhaft einen erhöhten körperlichen oder geistigen Aufwand erbringen müssen.
Nach welcher Währung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen welchen Landes wird der Schadensersatz berechnet?
Ein wesentlicher Grundsatz des türkischen Schadensersatzrechts besteht darin, bei der Schadensberechnung die tatsächlichen Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten zu berücksichtigen.
Lebt beispielsweise ein Patient, der durch einen fehlerhaften ästhetischen Eingriff geschädigt wurde, dauerhaft in Deutschland, kann unter den entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen eine Berechnung und Geltendmachung des materiellen Schadens in Euro in Betracht kommen.
Insbesondere bei der Berechnung von Schäden aufgrund einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbs- oder Leistungsfähigkeit, bei Unterhaltsschäden infolge des Verlustes einer unterstützenden Person sowie bei vergleichbaren materiellen Schäden können der gewöhnliche Lebensmittelpunkt des Geschädigten, sein Einkommensniveau, seine berufliche Situation, seine Lebenserwartung und die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Wohnsitzlandes von erheblicher Bedeutung sein.
Dementsprechend wird der materielle Schaden einer in Deutschland lebenden Person nicht zwangsläufig nach denselben wirtschaftlichen Parametern berechnet wie der Schaden einer dauerhaft in der Türkei lebenden Person.
Aufgrund unserer Erfahrung im internationalen Medizin- und Schadensersatzrecht berücksichtigen wir bei LegalMed Turkey bei der Bewertung der Schäden unserer Mandanten auch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.
Soweit erforderlich, arbeiten wir dabei mit versicherungsmathematischen Experten und Sachverständigen zusammen, um die entstandenen und zukünftigen Schäden umfassend zu ermitteln und mögliche Rechtsverluste zu vermeiden.
Unter welchen Voraussetzungen kann Schmerzensgeld verlangt werden?
Nach einem fehlerhaften ästhetischen Eingriff können nicht nur körperliche, sondern auch seelische und psychische Beeinträchtigungen entstehen.
Negative Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes infolge eines misslungenen ästhetischen Eingriffs können zu einem Verlust des Selbstvertrauens, sozialem Rückzug, Depressionen, Angststörungen sowie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Berufs-, Familien- und Privatlebens führen.
Nach türkischem Recht kann bei einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie bei einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Integrität immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld) verlangt werden.
Gerade bei ästhetischen Eingriffen zählen insbesondere
- das Nichterreichen des vereinbarten bzw. erwarteten Ergebnisses,
- dauerhafte Deformationen im Gesicht oder am Körper,
- chronische oder anhaltende Schmerzen,
- Beeinträchtigungen wesentlicher Körperfunktionen, beispielsweise der Atmung,
- sowie eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Lebensqualität
zu den maßgeblichen Umständen, die bei der Beurteilung eines Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigt werden können.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt das Gericht die eingetretenen körperlichen Schäden, das Ausmaß der ästhetischen Beeinträchtigung, das Alter des Patienten, seinen Beruf und die Auswirkungen auf sein gesellschaftliches und privates Leben. Darüber hinaus werden das Verschulden des Arztes im Zusammenhang mit dem Eingriff und der anschließenden Behandlung sowie sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls in die Gesamtbewertung einbezogen.
Da jeder Fall individuell zu beurteilen ist, lässt sich die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes nicht im Voraus verbindlich bestimmen.
Insbesondere dauerhafte Narben oder Asymmetrien im Gesichtsbereich, Nervenschäden, der Verlust oder die Beeinträchtigung der Gesichtsmimik, Atembeschwerden, chronische Schmerzen oder vergleichbare dauerhafte Folgen, die die Lebensqualität beeinträchtigen, können jedoch – insbesondere wenn hieraus zusätzlich erhebliche psychische oder soziale Belastungen resultieren – unter den entsprechenden Voraussetzungen Grundlage eines erheblichen Schmerzensgeldanspruchs sein.
Nachfolgend finden Sie die Fragen, die uns unsere Mandanten im Zusammenhang mit ästhetisch motivierten medizinischen Eingriffen besonders häufig stellen, sowie die entsprechenden Antworten.
Meine Schönheitsoperation ist fehlgeschlagen oder ich habe nicht das gewünschte Ergebnis erzielt. Ich bin mit dem Ergebnis unzufrieden. Kann ich Klage erheben?
Ja. Nach türkischem Recht werden zahlreiche ästhetisch motivierte Eingriffe entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) rechtlich als Werkvertrag (eser sözleşmesi) eingeordnet.
Dies hat zur Folge, dass bei ästhetischen Eingriffen eine erfolgsbezogene Verpflichtung des Arztes besteht. Entscheidend ist daher nicht allein, dass die Operation durchgeführt wurde. Vielmehr kommt es auch darauf an, dass die berechtigten Erwartungen des Patienten erfüllt, das gewünschte und zwischen den Parteien vereinbarte ästhetische Erscheinungsbild erreicht und das dem Patienten zugesagte ästhetische Ergebnis herbeigeführt wird.
Wird das erwartete Erscheinungsbild nach der Operation nicht erreicht, bleibt das vertraglich vereinbarte Ergebnis aus oder wurde der Eingriff entgegen den anerkannten medizinischen Standards durchgeführt, können – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz bestehen.
Wer haftet für einen fehlgeschlagenen ästhetischen Eingriff? Gegen wen kann ich Schadensersatzansprüche geltend machen?
Für Schäden aufgrund eines fehlgeschlagenen ästhetischen Eingriffs können – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – insbesondere folgende Personen oder Einrichtungen verantwortlich sein:
- der Arzt, der den ästhetischen Eingriff durchgeführt hat,
- die Klinik oder das Krankenhaus, sofern der Arzt dort tätig bzw. organisatorisch eingebunden ist,
- die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes,
- die Betriebshaftpflichtversicherung der Klinik bzw. des Krankenhauses.
In bestimmten Fällen kommt es vor, dass der behandelnde Arzt für die Durchführung des Eingriffs lediglich den Operationssaal und ein Patientenzimmer eines Krankenhauses nutzt bzw. anmietet, ohne selbst organisatorisch diesem Krankenhaus anzugehören.
In einem solchen Fall haftet das Krankenhaus grundsätzlich nicht automatisch für den ästhetischen Eingriff selbst.
Sind jedoch die den Arzt unterstützenden Pflegekräfte oder sonstigen medizinischen Mitarbeiter beim Krankenhaus beschäftigt, kann das Krankenhaus für ein schuldhaftes Verhalten dieser Personen verantwortlich sein.
Dasselbe gilt, wenn Mängel der räumlichen oder organisatorischen Bedingungen des Krankenhauses – beispielsweise unzureichende Hygienestandards – zu einer Schädigung des Patienten geführt haben. Auch in diesem Fall kann eine Haftung des Krankenhauses in Betracht kommen.
Ich habe vor der Operation eine Einwilligungserklärung und zahlreiche weitere Dokumente unterschrieben. Kann ich trotzdem Klage erheben?
Ja.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Ärzte, Krankenhäuser oder Kliniken Patienten, die Schadensersatzansprüche geltend machen möchten, darauf hinweisen, sie hätten vor dem Eingriff zahlreiche Unterlagen unterschrieben und könnten deshalb keine Ansprüche mehr geltend machen. Auf diese Weise werden Patienten teilweise davon abgehalten, ihre Rechte weiterzuverfolgen.
Die Rechtslage stellt sich jedoch nicht so dar.
Eine vor der Operation unterzeichnete Einwilligungs- oder Aufklärungserklärung sowie andere Dokumente schließen die Haftung des Arztes nicht automatisch aus.
Rechtlich entscheidend ist vielmehr, ob der Patient über den Umfang des Eingriffs, dessen Risiken, alternative Behandlungsmöglichkeiten, mögliche Komplikationen und die denkbaren Folgen klar, verständlich und ausreichend aufgeklärt wurde.
In der Praxis werden Patienten häufig innerhalb kurzer Zeit zahlreiche standardisierte Dokumente zur Unterschrift vorgelegt, ohne dass die rechtlich erforderliche individuelle Aufklärung tatsächlich vollständig erfolgt.
Die Tatsache, dass Sie vor der Operation Dokumente unterschrieben haben, bedeutet daher nicht, dass Sie keine Klage erheben oder keine Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Sind standardisierte Einwilligungsformulare rechtlich ausreichend?
Nein.
Die Aufklärung und Einwilligung muss grundsätzlich auf den konkreten Patienten und den vorgesehenen medizinischen Eingriff zugeschnitten sein. Dabei sind insbesondere die individuelle gesundheitliche Situation bzw. Krankengeschichte des Patienten sowie Art und Umfang des geplanten Eingriffs zu berücksichtigen.
Die bloße Unterzeichnung standardisierter Formulare oder die Verwendung von Dokumenten, die nicht individuell auf den Patienten zugeschnitten sind, wird für sich allein rechtlich nicht als ausreichend angesehen.
Wurde die Aufklärungspflicht aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß erfüllt, können unter den entsprechenden Voraussetzungen Schadensersatzansprüche entstehen.
Ist es wichtig, wann ich die Einwilligungs- bzw. Aufklärungserklärung unterschrieben habe?
Ja, der Zeitpunkt ist von erheblicher Bedeutung.
Die Informationen, über die ein Patient im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Operation oder Behandlung aufgeklärt werden muss, sind grundsätzlich so rechtzeitig mitzuteilen, dass er seine Entscheidung frei und nach ausreichender Überlegung treffen kann. Insbesondere bei den hier behandelten Eingriffen ist eine Aufklärung mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff von besonderer Bedeutung.
Auch das türkische Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) hat in seiner Entscheidung vom 04.07.2019, Individualbeschwerde Nr. 2015/2536, hervorgehoben, dass zwischen der medizinischen Aufklärung und dem Eingriff ein angemessener Zeitraum liegen muss, der es dem Patienten ermöglicht, sich eine fundierte Meinung zu bilden und eine eigenständige Entscheidung zu treffen.
Ich habe die Operationskosten bar bezahlt. Kann dies bei der Rückforderung der Operationskosten zu Problemen führen?
Grundsätzlich nein.
Für die Geltendmachung eines Anspruchs ist es nicht entscheidend, ob die Operationskosten bar, per Banküberweisung oder mit Kreditkarte bezahlt wurden.
Die Höhe der vereinbarten Operationskosten kann gegebenenfalls auch anhand der Kommunikation zwischen den Parteien, vorhandener Unterlagen sowie anhand der für eine entsprechende Behandlung üblichen Vergütung ermittelt werden.
Eine Barzahlung bedeutet daher nicht automatisch, dass die gezahlten Operationskosten nicht nachgewiesen oder zurückgefordert werden können.
Vor der Operation wurde ich nicht vom Arzt, sondern von einem Patientenberater aufgeklärt. Ist diese Aufklärung wirksam?
Nein.
Nach den einschlägigen rechtlichen und berufsrechtlichen Regelungen – insbesondere unter Berücksichtigung der Europäischen Charta der Patientenrechte, der türkischen Patientenrechteverordnung (Hasta Hakları Yönetmeliği), der Europäischen Bioethikkonvention, der ärztlichen Berufsethik sowie der Erklärung der Türkischen Ärztekammer (TTB) zur informierten Einwilligung – muss die medizinische Aufklärung grundsätzlich durch den Arzt erfolgen, der den betreffenden medizinischen Eingriff durchführen wird.
Eine medizinische Aufklärung, die ausschließlich durch einen Patientenberater oder eine andere hierzu nicht befugte Person erfolgt und nicht ordnungsgemäß durch den behandelnden Arzt vorgenommen wird, erfüllt die rechtlichen Anforderungen an die ärztliche Aufklärung grundsätzlich nicht.
In einem solchen Fall können unter den entsprechenden Voraussetzungen Schadensersatzansprüche entstehen.
Die vor der Operation von mir unterschriebenen Unterlagen sowie Arztberichte und Krankenhausunterlagen wurden mir nicht ausgehändigt. Mir wurde gesagt, dass ich deshalb meine Ansprüche vor Gericht nicht beweisen könne. Stimmt das?
Nein. Nach türkischem Recht hat der Patient grundsätzlich Anspruch darauf, Zugang zu seinen medizinischen Unterlagen und Behandlungsdaten zu erhalten. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen Dokumentation der medizinischen Behandlung trifft den Arzt sowie die betreffende Klinik bzw. das Krankenhaus.
In der Praxis werden Patienten jedoch häufig weder Kopien der von ihnen unterschriebenen Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen noch Arztberichte, Operationsberichte oder Entlassungsberichte (Epikrise) ausgehändigt.
Teilweise gehen Gesundheitseinrichtungen sogar noch weiter und teilen Patienten mit, dass sie keine Klage erheben oder Ansprüche geltend machen könnten, weil sich diese Dokumente nicht in ihrem Besitz befinden.
Eine solche Behauptung ist rechtlich nicht haltbar.
Der Patient selbst ist nach türkischem Recht nicht verpflichtet, die medizinische Dokumentation über seine Behandlung zu führen.
Vielmehr trifft den Arzt sowie das Krankenhaus bzw. die Klinik die Pflicht, die medizinischen Unterlagen ordnungsgemäß und vollständig zu führen und im Streitfall die erforderlichen Dokumentationen vorzulegen.
Können Arzt, Krankenhaus oder Klinik die maßgeblichen Behandlungs- und Aufklärungsunterlagen im gerichtlichen Verfahren nicht vorlegen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Beweiswürdigung haben. Insbesondere kann es ihnen dadurch erschwert oder unmöglich werden nachzuweisen, dass der medizinische Eingriff sowie die erforderliche Patientenaufklärung ordnungsgemäß und entsprechend den medizinischen und rechtlichen Anforderungen durchgeführt wurden.
In einem solchen Fall können unter den entsprechenden Voraussetzungen Schadensersatzansprüche bestehen.
Ist eine Aufklärung in einer Fremdsprache wirksam, die ich nicht ausreichend verstehe?
Nein. Im Rahmen der Aufklärung vor einem medizinischen Eingriff müssen dem Patienten sämtliche wesentlichen Risiken so erläutert werden, dass er deren Bedeutung und mögliche Folgen klar und eindeutig verstehen kann.
Die Aufklärung muss deshalb in einer Sprache erfolgen, die der Patient tatsächlich versteht und in der er die ihm vermittelten medizinischen Informationen nachvollziehen und auf dieser Grundlage eine informierte Entscheidung treffen kann.
Es liegt in der Verantwortung des Arztes sowie des Krankenhauses bzw. der Klinik, sicherzustellen, dass die Patientenaufklärung in einer für den Patienten verständlichen Sprache und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erfolgt.
Wird einem ausländischen Patienten beispielsweise lediglich ein türkischsprachiges Aufklärungsformular vorgelegt, obwohl er Türkisch nicht ausreichend versteht, oder erfolgt die mündliche Aufklärung in einer Sprache, die er nicht hinreichend beherrscht, kann eine solche Aufklärung die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame informierte Einwilligung nicht erfüllen.
In diesem Fall können unter den entsprechenden Voraussetzungen Schadensersatzansprüche entstehen.
Muss der Arzt mich über sämtliche Risiken der Operation und den postoperativen Verlauf aufklären?
Ja. Insbesondere bei ästhetischen Eingriffen ist der Arzt verpflichtet, den Patienten ausführlich über die Risiken der Operation, mögliche Komplikationen, die eventuelle Notwendigkeit einer Revisionsoperation, den Heilungsverlauf sowie das zu erwartende Ergebnis aufzuklären.
Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann bereits für sich genommen eine rechtliche Haftung begründen.
Ist es ein ärztlicher Fehler, wenn meine früheren ästhetischen Operationen nicht berücksichtigt wurden?
Ja. Insbesondere bei ästhetischen Eingriffen kann sich die Erfolgsaussicht einer erneuten Operation erheblich reduzieren, wenn an der betreffenden Körperregion oder dem jeweiligen Körperteil bereits zuvor ein medizinischer bzw. ästhetischer Eingriff durchgeführt wurde.
Aus diesem Grund muss der Patient ausdrücklich darüber aufgeklärt werden, ob und in welchem Umfang frühere Eingriffe die Erfolgsaussichten der geplanten neuen Operation beeinträchtigen.
Unterbleibt eine solche Aufklärung, kann dies eine Schadensersatzhaftung des behandelnden Arztes begründen.
Mein Arzt sagt, dass das bei mir aufgetretene Problem lediglich eine “Komplikation” sei. Bedeutet das, dass ich keine Ansprüche geltend machen kann?
Nein. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass Patienten nach einem negativen Operationsverlauf von Ärzten oder Kliniken häufig mitgeteilt wird, bei den aufgetretenen Beschwerden handele es sich lediglich um eine „Komplikation“.
Eine solche Einstufung kann dazu führen, dass Patienten trotz erheblicher Beschwerden davon absehen, ihre rechtlichen Ansprüche zu prüfen oder gerichtlich geltend zu machen.
Die bloße Bezeichnung eines negativen Behandlungsergebnisses als „Komplikation“ bedeutet jedoch keinesfalls automatisch, dass keine Schadensersatzansprüche bestehen.
Der Patient muss vor der Operation ordnungsgemäß über die relevanten Komplikationsrisiken aufgeklärt werden. Tritt tatsächlich eine Komplikation ein, müssen die erforderlichen medizinischen Maßnahmen rechtzeitig ergriffen und der Patient angemessen überwacht und weiterbehandelt werden.
Werden diese Verpflichtungen verletzt, kann eine rechtliche Haftung entstehen.
Die pauschale Aussage „Es handelt sich um eine Komplikation, deshalb kann keine Klage erhoben werden“ ist daher rechtlich nicht zutreffend.
Gehören auch die postoperative Betreuung und Nachsorge zum Verantwortungsbereich des Arztes?
Ja. Die Verantwortung des Arztes beschränkt sich nicht auf die Durchführung der eigentlichen Operation.
Postoperative Kontrolluntersuchungen, die erforderliche Nachsorge, das Management möglicher Komplikationen, notwendige Hinweise und Verhaltensanweisungen sowie die angemessene weitere medizinische Überwachung des Patienten sind integrale Bestandteile des Behandlungsprozesses.
Werden diese Pflichten verletzt, kann auch dies einen medizinischen Behandlungsfehler darstellen und unter den entsprechenden Voraussetzungen Schadensersatzansprüche begründen.
Bedeutet eine Infektion, ein Hämatom oder eine Nekrose nach der Operation immer, dass ein ärztlicher Fehler vorliegt?
Nein. Nicht jede Infektion und nicht jede nach einer Operation auftretende Komplikation ist automatisch als ärztlicher Behandlungsfehler zu bewerten.
Wurden jedoch beispielsweise die erforderlichen Sterilisations- und Hygienestandards nicht eingehalten, notwendige Kontrolluntersuchungen unterlassen, Komplikationen nicht rechtzeitig erkannt oder nicht fachgerecht behandelt, kann eine rechtliche Haftung des behandelnden Arztes oder der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung entstehen.
Entscheidend ist daher nicht allein, dass eine Komplikation eingetreten ist, sondern auch, ob das Risiko zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt und die eingetretene Komplikation anschließend fachgerecht und rechtzeitig behandelt wurde.
Haftet der Arzt, wenn das von ihm zugesagte ästhetische Ergebnis nicht erreicht wird?
Ja. Insbesondere bei ästhetischen Eingriffen können das vor der Operation zugesagte Erscheinungsbild, die Kommunikation zwischen Arzt und Patient, digitale Simulationen, Fotografien sowie sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien gemeinsam berücksichtigt werden.
Wird das zwischen den Parteien vereinbarte ästhetische Ergebnis nicht erreicht, kann dies nach türkischem Recht als Verletzung der Verpflichtungen aus einem Werkvertrag (eser sözleşmesi) bewertet werden.
Sind digitale Simulationen oder Beispielfotos, die mir vor der Operation gezeigt wurden, rechtlich relevant?
Ja. Digitale Simulationen, Vorher-Nachher-Darstellungen, Beispielfotos, Nachrichten und sonstige Kommunikation sowie konkrete Zusagen hinsichtlich des erwarteten Ergebnisses können wichtige Beweismittel dafür darstellen, welches ästhetische Ergebnis zwischen dem Patienten und dem Arzt tatsächlich vereinbart wurde.
Diese Unterlagen können daher in einem späteren Gerichtsverfahren für die Feststellung des geschuldeten ästhetischen Ergebnisses von erheblicher Bedeutung sein.
Welche Schadensersatzansprüche kann ich aufgrund eines fehlerhaften ästhetischen Eingriffs geltend machen?
Abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls können insbesondere folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
- Rückerstattung der Kosten des ursprünglichen Eingriffs,
- Kosten einer erforderlichen Revisionsoperation,
- Behandlungs-, Krankenhaus- und Medikamentenkosten,
- Reise-, Unterbringungs-, Begleit- und Pflegekosten,
- Schadensersatz aufgrund einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit.
Sofern darüber hinaus die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und eine dauerhafte körperliche oder psychische Beeinträchtigung eingetreten ist, können insbesondere folgende weitere Ansprüche in Betracht kommen:
- Schadensersatz aufgrund einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit (efor kaybı),
- Verdienstausfallschaden,
- Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft,
- immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld).
Wann kann ich Schadensersatz wegen dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit verlangen?
Ist infolge eines fehlerhaften medizinischen oder ästhetischen Eingriffs eine dauerhafte funktionelle Beeinträchtigung eingetreten, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen Schadensersatz wegen dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit verlangt werden.
Unter einer solchen dauerhaften Beeinträchtigung – im türkischen Schadensersatzrecht häufig als „efor kaybı“ bezeichnet – ist insbesondere eine Situation zu verstehen, in der die betroffene Person zur Ausübung ihres Berufs oder zur Bewältigung ihres täglichen Lebens dauerhaft mehr körperliche oder geistige Anstrengungen aufbringen muss als vor dem schädigenden Ereignis.
Für einen solchen Schadensersatzanspruch ist es nicht zwingend erforderlich, dass tatsächlich eine Einkommensminderung eingetreten ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob die dauerhaft verbliebene gesundheitliche Beeinträchtigung die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit oder die Bewältigung des täglichen Lebens negativ beeinflusst.
So wird beispielsweise in zahlreichen Entscheidungen höherer türkischer Gerichte anerkannt, dass auch Hausfrauen und Rentner trotz fehlender Erwerbstätigkeit bzw. unabhängig von einem konkreten Verdienstausfall aufgrund eines dauerhaft erhöhten körperlichen oder geistigen Aufwands einen entsprechenden Schadensersatzanspruch haben können.
Beispiele für einen solchen dauerhaften Funktions- bzw. Leistungsverlust sind:
- dauerhafte Atembeschwerden nach einer Rhinoplastik,
- dauerhafte Bewegungseinschränkungen nach einer Brust- oder Bauchoperation,
- Beeinträchtigung der Gesichtsmimik aufgrund einer Gesichtslähmung oder Nervenschädigung,
- dauerhafte Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit nach einer fehlerhaften orthopädischen Operation,
- dauerhafte Beeinträchtigungen der Kaufunktion nach einer fehlerhaften zahnmedizinischen Behandlung.
Abhängig vom Ausmaß der jeweiligen dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung kann in diesen und vergleichbaren Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch bestehen.
Ob eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt und in welcher Höhe Schadensersatz verlangt werden kann, wird für jeden Einzelfall insbesondere anhand medizinischer Gutachten, Sachverständigenprüfungen und versicherungsmathematischer Berechnungen festgestellt.
Muss ich meinen Schadensersatz in Türkischer Lira geltend machen? Kann ich Schadensersatz auch in Euro oder US-Dollar verlangen?
Im Ausland lebende Geschädigte können – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – unter den entsprechenden Voraussetzungen Schadensersatz in der Währung ihres Wohnsitz- bzw. Aufenthaltslandes geltend machen.
Eine dauerhaft in Deutschland lebende Person kann beispielsweise ihre materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche in einem in der Türkei geführten Gerichtsverfahren in Euro geltend machen.
Für weitere Einzelheiten und die Beurteilung der im konkreten Fall maßgeblichen Berechnungsgrundlagen können Sie sich an uns wenden.
Kann ich bereits vor einer Revisionsoperation Klage erheben?
Ja. Eine Klage kann grundsätzlich auch erhoben werden, bevor eine erforderliche Revisionsoperation durchgeführt wurde.
Vor Durchführung einer Revisionsoperation ist es jedoch von erheblicher Bedeutung, den aktuellen Gesundheitszustand und das bestehende ästhetische bzw. funktionelle Ergebnis durch Fotografien, medizinische Unterlagen und – soweit möglich – eine fachärztliche Beurteilung zu dokumentieren.
Auch die angemessenen voraussichtlichen Kosten einer zukünftig erforderlichen Revisionsoperation können unter den entsprechenden Voraussetzungen als Schadensposition geltend gemacht werden.
Gelten dieselben rechtlichen Grundsätze auch für Haartransplantationen, Liposuktionen, Botox, Filler, Laserbehandlungen und ästhetische Zahnbehandlungen?
Ja. Auch ästhetisch motivierte Behandlungen wie Haartransplantationen, Liposuktionen, Botox- und Filler-Behandlungen, Laseranwendungen sowie ästhetische Zahnbehandlungen können nach türkischem Recht als Werkvertrag eingeordnet werden.
Bei einem fehlgeschlagenen Ergebnis oder einer gegen die anerkannten medizinischen Standards verstoßenden Behandlung kann daher auch bei diesen Eingriffen eine rechtliche Haftung entstehen.
Wie lang ist die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aufgrund ästhetischer Eingriffe?
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus ästhetischen Eingriffen fünf Jahre.
Abhängig von der rechtlichen Einordnung des konkreten Vertragsverhältnisses, dem Vorliegen eines schweren Verschuldens sowie den besonderen Umständen des jeweiligen Falls können jedoch andere Verjährungsfristen zur Anwendung kommen.
Um einen möglichen Rechtsverlust durch Verjährung zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, den Sachverhalt möglichst frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen.
Kann ein Arzt haften, wenn er einen ästhetischen Eingriff außerhalb seines Fachgebiets durchführt?
Ja. Führt ein Arzt einen ästhetischen Eingriff außerhalb seines medizinischen Fach- oder Spezialgebiets durch, kann dieser Umstand bei der Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen medizinische Standards sowie bei der Verschuldensprüfung von erheblicher Bedeutung sein.
Ob tatsächlich eine Haftung besteht, muss jedoch in jedem Einzelfall anhand der medizinischen Unterlagen und entsprechender Sachverständigengutachten beurteilt werden.
Kann ich auch wegen Schäden klagen, die erst Jahre nach der Operation auftreten?
Ja, dies kann grundsätzlich möglich sein.
Bestimmte gesundheitliche Schäden oder Spätfolgen können erst längere Zeit nach dem ursprünglichen Eingriff erkennbar werden.
In solchen Fällen müssen die maßgeblichen Verjährungsfristen und die bestehenden rechtlichen Ansprüche anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Sobald ein möglicher Schaden oder eine Spätfolge festgestellt wird, empfiehlt es sich daher, die rechtliche Situation möglichst zeitnah prüfen zu lassen.
Kann ich wegen einer fehlgeschlagenen Schönheitsoperation Schmerzensgeld verlangen?
Ja. Körperliche und psychische Beeinträchtigungen infolge eines fehlgeschlagenen ästhetischen Eingriffs können unter den entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) begründen.
Hierzu können insbesondere körperliche Schmerzen und dauerhafte Beeinträchtigungen, negative Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes, der Verlust des Selbstvertrauens, psychische Belastungen, Beeinträchtigungen des sozialen Lebens sowie eine erhebliche Einschränkung der allgemeinen Lebensqualität gehören.
Das Vorliegen und die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldanspruchs werden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt.
Können ausländische Patienten, die durch einen ästhetischen Eingriff in der Türkei geschädigt wurden, in der Türkei Klage erheben?
Ja. Auch ausländische Patienten, die infolge einer ästhetischen Operation oder eines anderen medizinischen Eingriffs in der Türkei einen Schaden erlitten haben, können nach türkischem Recht gegen den behandelnden Arzt, die Klinik oder das Krankenhaus materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend machen und Klage erheben.
LegalMed Turkey übernimmt für seine Mandanten den gesamten rechtlichen Prozess – von der Beschaffung der medizinischen Unterlagen über das gesetzlich vorgeschriebene Mediationsverfahren bis hin zur gerichtlichen Vertretung und anschließenden Durchsetzung bzw. Beitreibung der zugesprochenen Schadensersatzansprüche.
Dabei betreuen und führen wir die Verfahren für unsere Mandanten in deutscher, englischer und türkischer Sprache.
Muss ich persönlich in die Türkei kommen, um Klage zu erheben und an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen?
Nein. In den in der Türkei geführten Gerichtsverfahren vertreten wir unsere Mandanten anwaltlich und nehmen in ihrem Namen an den Gerichtsterminen teil. Aus diesem Grund können Sie den überwiegenden Teil des gesamten Verfahrens von Ihrem Wohnsitzland aus verfolgen.
Sollte das Gericht in einem Ausnahmefall beispielsweise Ihre persönliche Anhörung für erforderlich halten, werden Sie hierüber selbstverständlich rechtzeitig und umfassend informiert.
Eine persönliche Anwesenheit in der Türkei ist daher grundsätzlich weder für die Einleitung des Verfahrens noch für die regelmäßige Teilnahme an den Gerichtsterminen erforderlich.
Muss ich während des Gerichtsverfahrens für eine medizinische Untersuchung in die Türkei kommen?
In bestimmten Fällen ja.
Bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund ästhetischer Eingriffe kann das Gericht Sachverständige mit der Prüfung beauftragen, ob der betreffende Eingriff entsprechend den anerkannten medizinischen Standards durchgeführt wurde.
Ist infolge des ästhetischen Eingriffs darüber hinaus eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit (efor kaybı) eingetreten, kann das Gericht zur Feststellung des Grades der dauerhaften Beeinträchtigung bzw. des verbliebenen Gesundheitsschadens eine persönliche medizinische Untersuchung beim türkischen Institut für Rechtsmedizin (Adli Tıp Kurumu) oder bei einer hierzu befugten Gesundheitseinrichtung anordnen.
In einem solchen Fall kann es erforderlich sein, dass unsere Mandanten einmalig für die medizinische Untersuchung in die Türkei reisen.
Eine persönliche körperliche Untersuchung ist jedoch nicht in jedem Verfahren zwingend erforderlich. Abhängig von den Umständen des konkreten Falls können auch im Wohnsitzland des Patienten erstellte medizinische Gutachten, fachärztliche Berichte oder andere medizinische Unterlagen als ausreichend angesehen werden.
Ob eine persönliche medizinische Untersuchung erforderlich ist, entscheidet letztlich das zuständige Gericht.
Bei Mandanten mit einer Rechtsschutzversicherung können die Kosten einer erforderlichen medizinischen Untersuchung sowie die damit verbundenen Reisekosten in vielen Fällen vom Versicherungsschutz umfasst sein.
Der konkrete Umfang der Kostenübernahme muss jedoch in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen Versicherungsbedingungen und der bestehenden Deckungszusage geprüft werden.
