Sind Verbrennungen nach einer Laser-Haarentfernung immer als Komplikation anzusehen?
Nach einer Laser-Haarentfernung können vorübergehende Hautreaktionen wie Rötungen, Überempfindlichkeit oder leichte Hautreizungen auftreten. In manchen Fällen kommt es jedoch auch zu Verbrennungen ersten oder zweiten Grades. Viele Patienten gehen in einer solchen Situation davon aus, dass es sich lediglich um eine „Komplikation“ handelt und ihnen deshalb keine rechtlichen Ansprüche zustehen. Nach türkischem Recht ist die rechtliche Beurteilung jedoch deutlich umfassender.
Auch wenn eine Komplikation vorliegt, kann eine rechtliche Haftung bestehen
In einem vom türkischen Kassationsgericht (Yargıtay) entschiedenen Fall erlitt ein Patient nach der dritten Sitzung einer Laser-Haarentfernung Verbrennungen ersten sowie oberflächlichen zweiten Grades. Das Institut für Rechtsmedizin kam zu dem Ergebnis, dass derartige Verbrennungen trotz größtmöglicher Sorgfalt als nicht vorhersehbare und unvermeidbare Komplikation auftreten können.
Der Yargıtay stellte jedoch klar, dass die rechtliche Prüfung an dieser Stelle nicht endet. Zunächst müsse geklärt werden, ob die Person, welche die Laserbehandlung durchgeführt hat, überhaupt rechtlich befugt war, einen solchen Eingriff vorzunehmen.
Die Qualifikation der behandelnden Person ist von entscheidender Bedeutung
Wer Laser-Haarentfernungen durchführen darf und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, ist in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften geregelt. Allein die Tätigkeit in einem Kosmetikstudio oder der Besitz einer allgemeinen Ausbildung als Kosmetikerin oder Kosmetiker berechtigen daher nicht automatisch zur Anwendung sämtlicher Lasersysteme.
Auch der Yargıtay hat hervorgehoben, dass eine allgemeine Qualifikation als Kosmetikfachkraft allein nicht ausreicht. Vielmehr müsse zusätzlich geprüft werden, ob die behandelnde Person über die für das konkret verwendete Lasergerät erforderliche Ausbildung und fachliche Befugnis verfügt.
Mit anderen Worten: Selbst wenn die entstandenen Verbrennungen aus medizinischer Sicht als Komplikation eingestuft werden, kann dennoch eine rechtliche Haftung bestehen, wenn die Behandlung von einer hierzu nicht befugten Person durchgeführt wurde.
Nicht nur das Ergebnis, sondern der gesamte Behandlungsablauf ist entscheidend
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Laser-Haarentfernung beschränkt sich die rechtliche Beurteilung nicht allein auf die Frage, ob der Patient Verbrennungen erlitten hat. Die Gerichte prüfen vielmehr unter anderem, ob die behandelnde Person über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügte, ob die eingesetzten Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, ob die notwendigen Ausbildungen und Zertifizierungen vorlagen, ob der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und ob die Behandlung entsprechend den anerkannten medizinischen und technischen Standards durchgeführt worden ist.
Aus diesem Grund kann bei einer Schädigung nach einer Laser-Haarentfernung nicht allein mit dem Hinweis auf eine „Komplikation“ jede rechtliche Haftung ausgeschlossen werden. Vielmehr bedarf jeder Einzelfall einer umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Prüfung. Wir stehen Ihnen zur Seite.
