Haften private Krankenhäuser für ärztliche Kunstfehler?
Eine der häufigsten Fragen in Arzthaftungsverfahren lautet, ob ausschließlich der behandelnde Arzt oder auch das Krankenhaus für einen ärztlichen Kunstfehler verantwortlich ist.
Viele Patienten gehen davon aus, dass sie ihre Behandlung ausschließlich durch einen bestimmten Arzt erhalten. Tatsächlich entsteht bei einer Behandlung in einem privaten Krankenhaus jedoch regelmäßig auch ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) kommt zwischen dem Patienten und dem privaten Krankenhaus ein sogenannter Krankenaufnahmevertrag (Patientenaufnahmevertrag) zustande. Aufgrund dieses Vertrags stellt das Krankenhaus nicht lediglich Räumlichkeiten oder medizinische Geräte zur Verfügung. Vielmehr ist es verpflichtet, die Patientensicherheit zu gewährleisten, eine ordnungsgemäße Organisation der Behandlung sicherzustellen und den gesamten Behandlungsablauf mit der gebotenen Sorgfalt zu begleiten.
Eine Haftung des privaten Krankenhauses kann insbesondere in folgenden Fällen in Betracht kommen:
- Behandlungsfehler oder sonstige Pflichtverletzungen des Krankenhauspersonals,
- organisatorische Mängel innerhalb des Krankenhauses,
- unzureichende postoperative Betreuung und Patientenüberwachung,
- fehlerhafte oder unvollständige medizinische Dokumentation sowie unzureichende Aufklärungs- und Informationsprozesse,
- Maßnahmen oder Organisationsmängel, die die Sicherheit des Patienten gefährden.
Gerade bei Operationen in Privatkrankenhäusern kann von Patienten nicht erwartet werden, zwischen den Verantwortungsbereichen des behandelnden Arztes und denen des Krankenhauses zu unterscheiden. Aus diesem Grund haften in vielen Fällen sowohl der behandelnde Arzt als auch das private Krankenhaus gemeinsam für entstandene Schäden.
Kurz gesagt: Führt ein ärztlicher Kunstfehler zu einem ersatzfähigen Schaden, kann – abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls – nicht nur der behandelnde Arzt, sondern auch das private Krankenhaus nach türkischem Recht in Anspruch genommen werden.
