Reine Komplikation oder ärztlicher Behandlungsfehler (Kunstfehler)? Wie beurteilen türkische Gerichte diese Fälle?
Eine der häufigsten Einwendungen von Ärzten und Gesundheitseinrichtungen in Verfahren wegen misslungenen Schönheitsoperationen lautet, dass das eingetretene Behandlungsergebnis lediglich eine reine Komplikation darstelle. Aus rechtlicher Sicht kann jedoch nicht jedes unerwünschte Behandlungsergebnis automatisch als reine Komplikation eingestuft werden.
Unter einer reinen Komplikation versteht man einen unerwünschten Verlauf oder eine unerwünschte Folge eines medizinischen Eingriffs, die trotz einer Behandlung nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Kunst eintreten kann. Das bloße Vorliegen einer Komplikation bedeutet daher nicht, dass dem behandelnden Arzt automatisch ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist.
Damit ein Behandlungsergebnis rechtlich tatsächlich als Komplikation angesehen werden kann, genügt jedoch nicht allein die Verwirklichung eines allgemeinen Operationsrisikos.
Bei ihrer Beurteilung prüfen Gerichte und medizinische Sachverständige insbesondere folgende Fragen:
- Wurde der Eingriff entsprechend den aktuellen medizinischen Standards und den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt?
- Wurde der Patient vor der Operation ordnungsgemäß und umfassend über die konkreten Risiken des Eingriffs aufgeklärt?
- Wurden die postoperative Nachsorge sowie die erforderlichen Kontrolluntersuchungen mit der gebotenen ärztlichen Sorgfalt durchgeführt?
- Wurden Anzeichen einer Komplikation rechtzeitig erkannt?
- Wurden die erforderlichen medizinischen Maßnahmen nach Auftreten einer Komplikation unverzüglich und fachgerecht eingeleitet?
Selbst ein Ereignis, das in der medizinischen Fachliteratur grundsätzlich als Komplikation anerkannt ist, kann daher eine rechtliche Haftung begründen, wenn der behandelnde Arzt seine Sorgfalts- oder Behandlungspflichten verletzt hat.
Nicht nur das Auftreten einer Komplikation, sondern insbesondere auch deren fachgerechte Behandlung und Beherrschung sind deshalb von entscheidender Bedeutung für die rechtliche Beurteilung.
So kann beispielsweise eine postoperative Infektion unter bestimmten Voraussetzungen als medizinische Komplikation einzustufen sein.
Werden jedoch Warnzeichen oder Beschwerden des Patienten nicht ernst genommen, unterbleiben notwendige Untersuchungen oder wird die erforderliche Behandlung verspätet eingeleitet, handelt es sich häufig nicht mehr lediglich um eine Komplikation, sondern um einen ärztlichen Behandlungsfehler infolge einer unzureichenden Behandlung der eingetretenen Komplikation.
In gerichtlichen Verfahren erfolgt diese Abgrenzung regelmäßig mithilfe medizinischer Sachverständigengutachten.
Sachverständigengutachten sind jedoch nicht das allein entscheidende Beweismittel. Vielmehr würdigen die Gerichte sämtliche relevanten Unterlagen gemeinsam. Hierzu zählen insbesondere die Patientenakte, Operationsberichte, Einwilligungs- und Aufklärungsunterlagen, Fotografien, die Korrespondenz zwischen den Beteiligten, Nachsorgeunterlagen sowie sämtliche weiteren medizinischen Dokumente.
Aus diesem Grund genügt es in Verfahren wegen fehlgeschlagener Schönheitsoperationen nicht, sich ausschließlich auf das Behandlungsergebnis zu konzentrieren.
Entscheidend ist vielmehr eine umfassende rechtliche und medizinische Gesamtbetrachtung des gesamten Behandlungsverlaufs – beginnend mit der Patientenaufklärung vor der Operation über die Durchführung des Eingriffs bis hin zur postoperativen Betreuung und Nachsorge.
Erst auf Grundlage dieser Gesamtbewertung lässt sich beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine unvermeidbare medizinische Komplikation oder um einen ärztlichen Behandlungsfehler aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht handelt.
