Welche Voraussetzungen muss ein rechtmäßiger medizinischer Eingriff erfüllen?
Nach türkischem Recht muss ein medizinischer Eingriff bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen, um als rechtmäßig angesehen zu werden. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kann dies – selbst wenn der Eingriff medizinisch-technisch korrekt durchgeführt wurde – zu einer zivilrechtlichen Haftung des Arztes oder der Gesundheitseinrichtung führen.
- Durchführung des Eingriffs durch eine hierzu befugte Person
Medizinische Eingriffe dürfen ausschließlich von Personen vorgenommen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften hierzu berechtigt sind. Insbesondere in den vergangenen Jahren ist zu beobachten, dass in Kosmetikzentren oder ähnlichen Einrichtungen medizinische Behandlungen teilweise von Personen durchgeführt werden, die hierfür nicht über die erforderliche Qualifikation oder gesetzliche Befugnis verfügen.
Ein besonders häufiges Beispiel findet sich im Bereich der Zahnmedizin. In der Praxis kommt es vor, dass Zahntechniker Untersuchungen, Behandlungsplanungen oder sogar klinische Eingriffe vornehmen, die ausschließlich einem Zahnarzt vorbehalten sind. Die Aufgabe eines Zahntechnikers besteht jedoch darin, zahntechnische Arbeiten entsprechend den Vorgaben des behandelnden Zahnarztes im Labor auszuführen. Eine unmittelbare Behandlung von Patienten durch Zahntechniker ist rechtswidrig.
Ebenso kann die Durchführung medizinischer Maßnahmen durch Personen, die ihre fachlichen Befugnisse oder ihre Ausbildung überschreiten, sowohl verwaltungsrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Vorliegen einer medizinischen Indikation
Jeder medizinische Eingriff muss auf einer medizinisch gerechtfertigten Indikation beruhen. Ein Arzt darf einen Eingriff nicht ausschließlich deshalb durchführen, um den Behandlungsablauf zu vereinfachen, Zeit zu sparen oder dem Patienten einen kurzfristigen Komfort zu verschaffen, wenn hierfür keine medizinische Notwendigkeit besteht.
Ein Beispiel hierfür ist die Durchführung eines Kaiserschnitts, obwohl aus medizinischer Sicht eine natürliche Geburt ohne Weiteres möglich wäre und keine medizinische Indikation für den operativen Eingriff besteht. Ob in einem solchen Fall eine Haftung in Betracht kommt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Aus diesem Grund ist es von wesentlicher Bedeutung, dass jede Behandlung auf einer nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannten Indikation beruht.
- Ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten und wirksame Einwilligung
Für die Rechtmäßigkeit eines medizinischen Eingriffs genügt es nicht, dass der Patient seine Zustimmung erklärt. Eine wirksame Einwilligung setzt vielmehr voraus, dass der Patient zuvor verständlich und umfassend über Art und Zweck des Eingriffs, den zu erwartenden Nutzen, mögliche Risiken und Komplikationen, bestehende Behandlungsalternativen sowie die Folgen einer Ablehnung der Behandlung aufgeklärt wird.
Eine Einwilligung, die ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung eingeholt wurde, kann rechtlich unwirksam sein. Denn in einem solchen Fall fehlt dem Patienten die Möglichkeit, eine freie und selbstbestimmte Entscheidung zu treffen; seine Entscheidungsfreiheit ist dadurch beeinträchtigt.
Die sogenannte informierte Einwilligung (Aufklärungseinwilligung) beschränkt sich daher nicht auf die Unterzeichnung eines Formulars, sondern setzt einen umfassenden Aufklärungsprozess zwischen Arzt und Patient voraus.
- Durchführung des Eingriffs nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und unter Beachtung der ärztlichen Sorgfaltspflichten
Ein Arzt ist verpflichtet, eine Behandlung nicht nur auf Grundlage seiner eigenen Erfahrung, sondern entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu planen und durchzuführen. Die Medizin entwickelt sich kontinuierlich weiter; neue Diagnoseverfahren, Behandlungsmethoden und technische Möglichkeiten entstehen fortlaufend.
Daher gehört es zur ärztlichen Aufklärungspflicht, den Patienten über aktuelle und medizinisch vertretbare Behandlungsalternativen zu informieren, sofern diese für seine Behandlungsentscheidung von Bedeutung sein können. Dies kann im Einzelfall auch Behandlungsverfahren umfassen, die in der eigenen Einrichtung nicht angeboten werden, jedoch in anderen spezialisierten Zentren verfügbar sind und für den Patienten erhebliche Vorteile bieten können.
Darüber hinaus kann es eine Haftung des Arztes begründen, wenn dieser den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand nicht berücksichtigt, an überholten Behandlungsmethoden festhält oder wissenschaftlich anerkannte und sicherere Behandlungsmöglichkeiten ohne sachlichen Grund außer Acht lässt. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist stets anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
