Schadensersatz nach einer misslungenen Facelift-Operation in der Türkei
Das Facelift (Gesichtsstraffung) gehört zu den umfassendsten ästhetisch-plastischen Eingriffen und dient dazu, sichtbare Zeichen der Hautalterung zu reduzieren, erschlaffte Haut im Gesichts- und Halsbereich zu straffen und ein jüngeres Erscheinungsbild zu erzielen. Mit dem starken Wachstum des Medizintourismus hat sich die Türkei in den vergangenen Jahren zu einem der weltweit führenden Standorte für Facelift-Operationen entwickelt. Jedes Jahr entscheiden sich zahlreiche Patienten aus dem Ausland für eine Gesichtsstraffung in der Türkei.
Wie bei vielen anderen ästhetischen Eingriffen erwarten Patienten auch bei einer Facelift-Operation nicht lediglich die Durchführung eines medizinischen Eingriffs. Im Mittelpunkt steht vielmehr das ästhetische Ergebnis, das ihnen im Vorfeld erläutert, dargestellt oder zugesichert wurde. Aus diesem Grund beruhen zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach Facelift-Operationen auf dem Vorwurf, dass das erzielte Behandlungsergebnis den berechtigten Erwartungen des Patienten nicht entspricht.
Zu den häufigsten Beschwerden zählen insbesondere deutliche Asymmetrien einer Gesichtshälfte, Einschränkungen der Mimik, ein unnatürliches Erscheinungsbild, auffällige Narben, Verletzungen der Gesichtsnerven oder ein erneutes Erschlaffen der Haut bereits kurze Zeit nach dem Eingriff.
Das Gesicht ist der sichtbarste Ausdruck der Persönlichkeit und prägt das äußere Erscheinungsbild eines Menschen in besonderem Maße. Negative Folgen einer Gesichtsstraffung stellen daher häufig weit mehr als eine bloße ästhetische Unzufriedenheit dar. Viele Betroffene leiden unter erheblichen Einschränkungen im sozialen und beruflichen Leben, verlieren an Selbstvertrauen oder sehen sich gezwungen, weitere operative Korrekturen vornehmen zu lassen.
Rechtlich ist jedoch entscheidend, dass nicht jedes unbefriedigende Operationsergebnis automatisch einen Kunstfehler darstellt. Aufgrund der Natur medizinischer Eingriffe können selbst bei größter ärztlicher Sorgfalt Risiken und Komplikationen auftreten. Umgekehrt führt die Einstufung eines Behandlungsergebnisses als Komplikation nicht automatisch dazu, dass der behandelnde Arzt von jeder Haftung befreit ist.
Gerade bei ästhetischen Eingriffen gehört die ordnungsgemäße Patientenaufklärung zu den zentralen Pflichten des behandelnden Arztes. Der Patient muss nicht nur über die Vorteile des Eingriffs informiert werden, sondern ebenso verständlich über mögliche Risiken, Komplikationen, den Heilungsverlauf sowie über die Grenzen des medizinisch erreichbaren Ergebnisses aufgeklärt werden.
Bei der rechtlichen Beurteilung beschränken sich Gerichte und medizinische Sachverständige daher nicht ausschließlich auf das Operationsergebnis. Vielmehr wird der gesamte Behandlungsverlauf von der ersten Beratung bis zur postoperativen Nachsorge umfassend geprüft.
Dabei werden insbesondere folgende Fragen untersucht:
- Wurde der Patient verständlich und umfassend über Umfang, Risiken, mögliche Folgen und den Heilungsverlauf der Operation aufgeklärt?
- Wurde die informierte Einwilligung des Patienten ordnungsgemäß eingeholt?
- Entspricht das erzielte Behandlungsergebnis dem Erscheinungsbild, das dem Patienten vor der Operation zugesagt oder in Aussicht gestellt wurde?
- Wurde der Eingriff nach den anerkannten medizinischen Standards und den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt?
- Hat der behandelnde Arzt nach der Operation auf Beschwerden des Patienten mit der erforderlichen Sorgfalt reagiert?
- Wurden Nachsorge, Kontrolluntersuchungen und weitere Behandlungsmaßnahmen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt?
- Hatte der Patient nach der Operation Zugang zu einer angemessenen medizinischen Betreuung bei auftretenden Risiken oder Komplikationen?
Gerade bei Patienten, die im Rahmen des Medizintourismus in die Türkei reisen, kommt zudem den Werbeaussagen vor der Behandlung, den Inhalten von Social-Media-Auftritten, den Beratungsgesprächen sowie der schriftlichen Korrespondenz – etwa per E-Mail oder Messenger – erhebliche rechtliche Bedeutung zu. Die Erwartungen, die durch solche Aussagen oder Zusicherungen geweckt wurden, spielen bei der späteren rechtlichen Beurteilung häufig eine wesentliche Rolle.
Nach einer misslungenen Facelift-Operation können – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – nicht nur die Kosten des ursprünglichen Eingriffs ersetzt verlangt werden. Auch die Kosten einer Revisionsoperation, weitere Behandlungs- und Medikamentenkosten, Reise- und Übernachtungskosten, Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie Schmerzensgeld können Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs sein.
Insbesondere bei Patienten mit Wohnsitz im Ausland können auch die Kosten späterer Korrekturoperationen im Heimatland sowie die hierdurch entstehenden weiteren Aufwendungen im Rahmen des türkischen Schadensersatzrechts berücksichtigt werden.
Ergibt sich nach einer Facelift-Operation, dass das erzielte Ergebnis erheblich von den berechtigten Erwartungen abweicht oder nicht den vor dem Eingriff vermittelten Informationen entspricht, sollte der Sachverhalt frühzeitig rechtlich durch uns geprüft werden.
Auch wenn Schönheitsoperationen stets mit gewissen medizinischen Risiken verbunden sind, kann eine rechtliche Haftung des behandelnden Arztes und – je nach den Umständen des Einzelfalls – weiterer Beteiligter insbesondere dann bestehen, wenn der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, unrealistische Erwartungen geweckt wurden oder der Eingriff beziehungsweise die Nachbehandlung nicht mit der gebotenen ärztlichen Sorgfalt durchgeführt wurden.
Eine frühzeitige Prüfung der medizinischen Unterlagen und sämtlicher vorhandener Beweismittel durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist entscheidend, um bestehende Ansprüche rechtzeitig zu erkennen, Beweise zu sichern und einen späteren Rechtsverlust zu vermeiden.
