Was ist eine Einwilligungserklärung bei Schönheitsoperationen?
Eine der häufigsten rechtlichen Fragestellungen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen betrifft die Frage, ob der Patient vor dem Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und ob die Einwilligungserklärung wirksam eingeholt worden ist.
Viele Patienten gehen davon aus, dass die Ursache ihrer Beschwerden ausschließlich in der technischen Durchführung der Operation liegt. Tatsächlich beruhen jedoch zahlreiche Verfahren wegen misslungener Schönheitsoperationen darauf, dass der behandelnde Arzt seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt hat. Nicht selten werden Schadensersatzansprüche gerade aus diesem Grund zugunsten der Patienten zugesprochen.
Unter einer Einwilligungserklärung versteht man die Zustimmung des Patienten zu einem medizinischen Eingriff, nachdem er zuvor sämtliche Informationen erhalten hat, die erforderlich sind, um eine freie und eigenverantwortliche Entscheidung über einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit treffen zu können. Kurz gesagt, die Einwilligung für die eigene Körperverletzung wird erteilt.
Mit anderen Worten: Die Einwilligung eines Patienten ist nur dann rechtlich wirksam, wenn sie auf einer umfassenden, richtigen und verständlichen Aufklärung beruht.
Die rechtliche Grundlage der informierten Einwilligung ergibt sich insbesondere aus Artikel 17 der türkischen Verfassung, der das Recht auf Schutz und Entfaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit gewährleistet, sowie aus den Artikeln 15 ff. der Verordnung über die Patientenrechte, welche das Recht des Patienten auf umfassende Information regeln.
Damit eine Einwilligung rechtlich wirksam ist, muss der Patient in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über den geplanten Eingriff bewusst und aus freiem Willen zu treffen.
Hierzu muss der Patient insbesondere verständlich und einzelfallbezogen informiert werden über:
- Art und Umfang des geplanten Eingriffs,
- die vorgesehene Behandlungsmethode und Operationstechnik,
- den zu erwartenden Nutzen sowie die Erfolgsaussichten der Behandlung,
- die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und möglichen Komplikationen,
- mögliche vorübergehende oder dauerhafte Folgen der Operation,
- bestehende Behandlungs- oder Therapiealternativen,
- den Heilungsverlauf sowie die nach der Operation erforderlichen Verhaltensmaßnahmen.
Gerade bei Schönheitsoperationen kommt der ärztlichen Aufklärungspflicht eine besondere Bedeutung zu. Anders als bei vielen anderen medizinischen Eingriffen steht hier regelmäßig nicht die Behandlung einer Erkrankung, sondern die Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes im Vordergrund.
Der Patient muss daher nicht nur über die möglichen Vorteile der Operation informiert werden. Ebenso erforderlich ist eine realistische Aufklärung darüber, welche Ergebnisse medizinisch überhaupt erreichbar sind, wo die Grenzen des Eingriffs liegen und in welchem Umfang die individuellen Erwartungen tatsächlich erfüllt werden können.
In der Praxis wird Patienten häufig erst am Tag der Operation oder unmittelbar vor dem Eingriff ein standardisiertes Einwilligungsformular zur Unterschrift vorgelegt. Dies wird nicht selten als ausreichende Patientenaufklärung angesehen.
Rechtlich entscheidend ist jedoch nicht die Unterschrift, sondern die Frage, ob der Patient die erteilten Informationen tatsächlich verstanden hat und auf dieser Grundlage eine freie Entscheidung treffen konnte.
Die bloße Existenz eines standardisierten Einwilligungsformulars beweist daher für sich allein noch nicht, dass die gesetzliche Aufklärungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Von besonderer Bedeutung ist dies bei ausländischen Patienten, die im Rahmen des Medizintourismus in die Türkei reisen. Die Patientenaufklärung muss in einer Sprache erfolgen, die der Patient tatsächlich versteht. Werden Dokumente ausschließlich in einer ihm unbekannten Sprache vorgelegt oder werden die Risiken des Eingriffs nicht verständlich erläutert, kann die Wirksamkeit der Einwilligung erheblich in Frage gestellt sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) trägt grundsätzlich der Arzt beziehungsweise die Gesundheitseinrichtung die Beweislast dafür, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Kommt es zu einem Rechtsstreit, muss daher der behandelnde Arzt oder die Klinik darlegen und nachweisen können, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form dem Patienten tatsächlich erteilt wurden.
Aus diesem Grund beschränken sich türkische Gerichte bei Streitigkeiten über Schönheitsoperationen nicht allein auf die Prüfung, ob der Eingriff technisch fehlerfrei durchgeführt wurde. Ebenso wird untersucht, ob der Patient im Zeitpunkt seiner Entscheidung über ausreichende Informationen verfügte, um eine freie und informierte Einwilligung erteilen zu können.
Denn nicht selten hätte sich ein Patient gegen die Operation entschieden oder seine Zustimmung nur unter anderen Voraussetzungen erteilt, wenn er zuvor umfassend über sämtliche Risiken und möglichen Folgen aufgeklärt worden wäre.
Fazit
Die informierte Einwilligung ist bei Schönheitsoperationen weit mehr als ein unterschriebenes Formular. Sie stellt ein grundlegendes Patientenrecht dar und soll sicherstellen, dass jeder Patient eine selbstbestimmte und verantwortungsbewusste Entscheidung über Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit treffen kann.
Ob die Patientenaufklärung den gesetzlichen Anforderungen entsprach, gehört deshalb in Verfahren wegen misslungener Schönheitsoperationen regelmäßig zu den entscheidenden Fragen und kann maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits haben.
